Es wurde eine private limited company mit Sitz in Birmingham/Vereinigtes Königreich gegründet. Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften mit Sitz im Ausland sind zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden (§ 13e Abs. 2 S. 1 HGB). Im Rahmen der Anmeldung sind Personen anzugeben, die befugt sind, als ständige Vertreter für die Zweigniederlassung die Gesellschaft zu vertreten (§ 13e Abs. 2 S. 4 Nr. 3 HGB). Das OLG München war aufgefordert, zu entscheiden, ob es eine Pflicht zur Bestellung eines ständigen Vertreters gibt. Eine solche Pflicht gibt es nicht, d. h., dass ein ständiger Vertreter nicht bestellt werden muss. Ist jedoch ein ständiger Vertreter bestellt, so ist er anzumelden.
OLG München, Az. 31 Wx 67/07 v. 14.02.2008