OLG München stoppt PC-Urheberrechtspauschale!

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
24.02.20101108 Mal gelesen
1. Die Aufgabe der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) ist es, Vergütungsansprüche gegenüber Geräte- und Leermedienherstellern sowie den entsprechenden Importeuren geltend zu machen und das vereinnahmte Vergütungsaufkommen entsprechend zu verteilen.
 
2. Die Einführung einer solchen Abgabenreglung hatte zum Ziel, den Rechteinhabern von Leistungs- und Schutzrechten einen Ausgleich dafür zukommen zu lassen, dass diese die Privatkopie dulden müssen. Deshalb verlangt die ZPÜ eine Pauschalabgabe pro Gerät beziehungsweise Medium. Die Kosten hierfür werden allerdings nicht von den Herstellern oder Importeuren getragen, sondern auf den jeweiligen Verkaufspreis aufgeschlagen, was zu einer teilweisen erheblichen Verteuerung der Ware geführt hat.
 
3. Auch nach der Einführung der Abgabe auf Rohlinge oder Vervielfältigungsgeräte besteht immer noch ein immenser Streit auch über die Höhe der Abgaben.
 
4. Anfang 2010 wurde zwar zwischen der ZPÜ und dem Bundesverband Computerhersteller e.V. (BCH), denen unter anderm Acer Computer GmbH und Sony Deutschland GmbH angehören, ein Vertrag hinsichtlich der Urheberrechtsabgaben auf PCs geschlossen. Allerdings gehören diesem Bundesverband nicht alle Hersteller von Geräten- und Leermedien an, sodass die Regelung nur einen Teil aller betroffenen Unternehmen gebunden hat.
 
5. Am 15.02.2010 trafen sich daher jetzt Vertreter eines anderen Verbandes, dem Zentralverband Informationstechnologie und Computerindustrie (kurz Zitco), und der ZPÜ, um unabhängig von dem anderweitig geschlossenen Vertrag über Urheberrechtsabgaben auf PCs zu verhandeln.
 
6. Dort allerdings ließ die ZPÜ verlautbaren, dass sie an einem Tarif arbeite und diesen bereits in den nächsten Tagen im Bundesanzeiger veröffentlichen und damit rechtsgültig machen werde.
 
7. Dass dies natürlich dem Verhandlungspartner Zitco nicht wirklich passt, versteht sich dabei von selbst. Denn dadurch werden die Verhandlungen über die Höhe der Abgabe massiv einseitig zugunsten der ZPÜ verschoben, ja der andere Verhandlungspartner geradezu vor vollendete Tatsachen gestellt.
 
8. Grund genug für die Zitco eine einstweilige Verfügung beim zuständigen Gericht zu beantragen, um der ZPÜ gerade die Veröffentlichung der Tarife im Bundesanzeiger zu verbieten, um keine vollendeten Tatsachen zu schaffen.
 
8. Das OLG München hat letzte Woche unter dem Aktenzeichen 6 WG 6/10 einen Beschluss dahingehend gefasst, dass der ZPÜ vorerst untersagt wird, eine Gebühr für Computer zu erheben und einseitig festzulegen. Ein solches Vorgehen sei erst zulässig, wenn sich die ZPÜ mit allen Verhandlungspartnern auf eine Abgabe einigen würde. Für den Fall des Scheiterns solcher Verhandlungen sei zudem die Schiedsstelle anzurufen und deren Entscheidung abzuwarten. Zudem führte das Gericht in seiner Begründung aus, dass es keine verbindlichen Untersuchungen gäbe, ob PCs tatsächlich für Kopien von urheberrechtlich geschützten Inhalten genutzt werden. Hiefür müsse auch eine empirische Untersuchung durchgeführt werden, bevor Abgaben erhoben werden könnten. Auch sei die Anfang des Jahres geschlossene Vereinbarung zwischen dem Bundesverband Computerhersteller (BCH) und der ZPÜ keine Regelung, die den Interessen der gesamten Branche Rechnung trage, sodass diese nicht für die Bemessung der Abgabe herangezogen werden kann.
 
Quelle: http://www.zitco-verband.de/cms/index.php
 
__________________________________________________
© 23. Februar 2010, Wisuschil & Partner - Rechtsanwälte
 
 
Vervielfältigung und Verbreitung unter Angabe
von Urheberrechtsinhaberin, Urheber und Quellenangabe
honorarfrei gestattet.
 
Rechtsanwalt Thomas R. M. Sachse
Partnerschaftsgründer & geschäftsführender Partner
Äußere Oberaustraße 20, D-83026 Rosenheim
Tel.: 08031 23 56 237
Fax: 08031 23 56 772