Abmahnungen der Kanzlei U+C Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzungen in Sachen Purzel Video GmbH

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
17.02.20101605 Mal gelesen

Die Kanzlei U C Rechtsanwälte (ehemals Urmann) aus Regensburg mahnt zur Zeit im Auftrag der Firma Purzel Video GmbH ab.  


Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (peer to peer).

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, sowie die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes.

    

Behauptet wird, dass das Werk über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es unbeachtlich ist, ob die Rechtsverletzung durch den Abgemahnten selber oder durch eine andere Person (sog. Dritter) erfolgt ist. Hierzu wird Rechtsprechung zur Störerhaftung zitiert.  

Die Unterlassungserklärung  sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Eine Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren. Insbesondere ist darauf zu achten, dass mit Folgeabmahnungen zu rechnen ist, da Purzel Video sich von zahlreichen Kanzleien bundesweit vertreten lässt.    

Weiterhin sind die von den Kollegen verlangten Schadenersatzforderungen oftmals nicht oder nicht in der verlangten Höhe zu zahlen. Insbesondere stellt sich stets die Frage, warum der Anschlussinhaber, der Störer ist und damit nicht automatisch  schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, Schadenersatz zu leisten haben soll. Ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen. Daraus folgt auch, dass eine Pauschale, wie sie hier verlangt wird, meist unberechtigt ist.

Darüber hinaus ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits die Ermittlung von IP Adressen (diese ist Grundlage der Ermittlung der Abgemahnten) oftmals fehlerhaft ist. Auch stellt sich die Frage der Beweiserheblichkeit der Hash-Werte.

Es ist darauf hinzuweisen, dass im Falle der Verbreitung pornografischer Werke auch ein Ermittlungsverfahren drohen kann.

  

 Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung bzw. für die Vertretung zur Verfügung, die zum Ziel hat, dass Sie keinerlei Zahlungen an die Gegenseite leisten müssen. Sofern Sie über kein Einkommen verfügen, sind wir gerne bereit, auch im Rahmen von Beratungshilfe tätig zu werden.