Abmahnungen der Kanzlei Rasch für Universal wegen Urheberrechtsverletzungen in Sachen Rosenstolz

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
22.01.20101425 Mal gelesen

Die Kanzlei Rasch aus Hamburg mahnt zur Zeit im Auftrag der Universal Music GmbH ab.

 

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (peer to peer). Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Rasch sind Werke und Werkzusammenstellungen der Gruppe Rosenstolz, u.a. das Album "Die Suche geht weiter - Live".

 

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten und eines pauschalen Schadenersatzes. Im Falle eines Albums beträgt die Forderung insgesamt 1.200,00 EUR.

 

Behauptet wird, dass das Album über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass, unabhängig von der tatsächlichen Tatbegehung Universal erhebliche Ersatzansprüche zustünden, da der Abgemahnte jedenfalls zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten und der hierzu erforderlichen Aufwendungen gemäß § 97 a UrhG verpflichtet sei.

 

§ 97 a UrhG lautet:

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

 

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

 

§ 97a Abs.2 soll dagegen keine Anwendung finden, da es sich um eine schwere Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaße handele. 

Dies ist bereits fraglich, da für die Frage des erheblichen Ausmaßes die Entscheidungen zu § 101 UrhG nicht herangezogen werden können. Soweit auf die

enge zeitliche Nähe des Veröffentlichungstermins des Werkes und der Rechtsverletzung abgestellt wird, ist ein erhebliches Ausmaß nicht gegeben, da

das Album bereits im Oktober 2009 erschienen war.

Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann.  Insbesondere wird hier das gesamte Repertoire der Universal Music GmbH einbezogen, was weit über die gerügte Verletzungshandlung heraus geht.  Die Unterlassungserklärung  sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen.

 

Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung bzw. für die Vertretung zur Verfügung.