Abmahnung der Kanzlei Waldorf für Sony wegen Urheberrechtsverletzungen in Sachen Gossip

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
17.03.2010 1557 Mal gelesen

Die Kanzlei Waldorf Rechtsanwälte aus München mahnt zur Zeit im Auftrag der Sony Music Entertainment GmbH ab.

  

Hintergrund sind behauptete Urheberrechtsverletzungen im Rahmen der Zurverfügungstellung urheberrechtlich geschützter Werke über Tauschbörsen (peer to peer). Gegenstand der Abmahnung der Kanzlei Waldorf  ist u.a. das Album "Music For Men" der Band Gossip.

    

Verlangt wird von den Anschlussinhabern die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Zahlung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 506,00 EUR sowie die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes von 350,00 EUR.

    

Behauptet wird, dass das Album über den Internetanschluss des Abgemahnten zum Download angeboten wurde. Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass es unbeachtlich ist, ob die Rechtsverletzung durch den Abgemahnten selber oder durch eine andere Person (sog. Dritter) erfolgt ist. Hierzu wird Rechtsprechung zur Störerhaftung zitiert.  

  

Die Unterlassungserklärung  sollte ohne fachkundige anwaltliche Beratung nicht unterschrieben werden, ebenso nicht entsprechende Verpflichtungserklärungen. Die vorgegebenen Erklärungen gehen fast immer über das hinaus, was der Abmahner verlangen kann. Eine Erklärung ist daher unter fachkundigem Rat zu modifizieren.  Insbesondere wird hier das gesamte Repertoire der Sony einbezogen, was weit über die Verletzungshandlung heraus geht.

    

Weiterhin sind die von den Kollegen verlangten Schadenersatzforderungen oftmals nicht oder nicht in der verlangten Höhe zu zahlen. Insbesondere stellt sich stets die Frage, warum der Anschlussinhaber, der Störer ist und damit nicht automatisch  schuldhaft die Rechte Dritter verletzt, Schadenersatz zu leisten haben soll. Ob der Anschlussinhaber nach § 97 UrhG aus Schadenersatz haftet, ist daher jeweils sorgfältig zu prüfen. Daraus folgt auch, dass eine Pauschale, wie sie hier verlangt wird, meist unberechtigt ist. Auch Waldorf weist indirekt darauf hin, wie man der Inanspruchnahme als Störer entgehen kann. Dagegen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshof in Sachen Ebay, die zitiert wird,  nach unserer Ansicht, nicht ohne weiteres auf die hier zu prüfenden Fälle anwendbar.

     

Darüber hinaus ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bereits die Ermittlung von IP Adressen (diese ist Grundlage der Ermittlung der Abgemahnten) oftmals fehlerhaft ist. Wir haben Mandanten, die nachweislich im Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung keinen Computer hatten und auch kein W-LAN,  über das Dritte sich hätten einloggen können. Trotzdem erhielten Sie eine Abmahnung.

  

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Sollten Sie Empfänger einer Abmahnung geworden sein, stehen wir Ihnen gerne für eine Beratung bzw. für die Vertretung zur Verfügung, die zum Ziel hat, dass Sie keinerlei Zahlungen an die Gegenseite leisten müssen.