Zur Haftung von Webseitenbetreibern, Forenbetreibern und Diensteanbietern für rechtswidrige Einträge und Urheberrechtsverletzungen

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
08.07.20091640 Mal gelesen

Rechtsverletzungen im Internet stehen an der Tagesordnung in der digitalen Welt. Streitpotenzial bietet dabei erfahrungsgemäß die Frage, wer für begangene Verletzungen einzustehen hat. Dies erfordert eine differenzierte Betrachtung, die folgend kurz dargestellt werden soll.


Haftung von Forenbetreibern

Heranzuziehen ist zunächst das Telemediengesetz (TMG) aus dem hervorgeht, dass sich für Diensteanbieter, also die Betreiber einer Seite, eine Verantwortlichkeit nach den allgemeinen Vorschriften des Zivil- oder Strafrechts ergibt.

Damit wäre geklärt, dass sich eine grundsätzliche Verantwortlichkeit und damit eine Haftung der Bertreiber ableiten lässt, wenn dieser Kenntnis von einer etwaigen Rechtsverletzung hatte.

Das bedeutet, dass in diesen Fällen Unterlassungsansprüche gegen den Diensteanbieter geltend gemacht werden können.

Hilfreich ist dies in den Konstellationen, in denen der eigentliche Täter nicht ausfindig gemacht werden kann, weil er sich hinter einem Pseudonym versteckt o.ä.

In diesem Zusammenhang kann sich der Betreiber auch nicht auf etwaige Haftungsprivilegierungen berufen, vgl. § 10 TMG, da Unterlassungsansprüche davon nicht erfasst werden.

Nach der derzeitigen Rechtslage ist der Betreiber eines Forums jedenfalls spätestens ab Kenntnisnahme der Rechtsverletzung verpflichtet, den rechtswidrigen Beitrag zu entfernen, auch wenn der Täter namentlich bekannt ist.

Im Ergebnis ist also ein Vorgehen sowohl gegen den unmittelbaren Störer als auch gegen den Diensteanbieter möglich.

Haftung von Webseitenbetreibern / Haftung von Diensteanbietern

Content Provider - das sind Personen oder Unternehmen die eigene Inhalte auf einer Internetpräsenz zur Verfügung stellen - haften für diese grundsätzlich und sind in vollem Umfang für den Content verantwortlich.

Der Homepageinhaber unterliegt damit den Haftungsgrundsätzen des Zivilrechts als auch den Grundsätzen der Verantwortlichkeit des Strafrechts.

Zivilrechtliche Haftung

In zivilrechtlicher Hinsicht führt bspw. die Verletzung von Urheberrechten oder Persönlichkeitsrechten in der Regel zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen des Verletzten.

Strafrechtliche Haftung

In strafrechtlicher Hinsicht stehen in diesem Zusammenhang erfahrungsgemäß die Straftatbestände der Beleidigung oder der Vorwurf der Verbreitung von Pornografie im Raum, die es zu entkräften gilt.

Haftung für fremde Inhalte

Anders sieht die Haftung für fremde Inhalte aus (siehe oben). Hierfür haftet der Seitenbetreiber grundsätzlich nicht, wenn er keine Kenntnis von den Inahlten hatte. Die Rechtsprechung verneint diesbezüglich eine proaktive Prüfungspflicht.

 

Datum: 31.03.2009
Autor: Gulden
Rubrik: Medienstrafrecht, Allgemeines Persönlichkeitsrecht
mehr über: Diensteanbieter, Haftung, Telemediengesetz

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