Maßgebend
hierfür ist der aus dem Internet-Auftritt der Beklagten unter der
Internetadresse "de.f.com" nach den Anlagen K 1 und K 12 erweckte äußere
Anschein. Dort heißt es in mehreren Darstellungen (u. a. Anlage K 12): "Dieses
Bild haben sie in FOTOFINDER gefunden. Um es wieder zu finden, geben sie unter
de.f..com den Bildnamen ..... in das Sucheingabefeld ein." Ferner unter
"Urheber-Info" ...: "Veröffentlichungen nur gegen Honorar nach unseren AGBs
....".
In den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 22) heißt es u. a.
unter Rechte: "..... das Bildmaterial ist grundsätzlich nur zur einmaligen
Nutzung und für den vereinbarten Verwendungszweck freigegeben. Ferner unter
"Rechte Dritter": "... Die FOTOFINDER GmbH sowie die durch sie vertretene
Fotografen und Agenturen haften nicht, wenn es zur ungenehmigten
Veröffentlichung von Bildmaterial kommt ..." Ferner unter "Honorare/Gebühren":
"Jegliche Verwendung des Bildmaterials ist honorarpflichtig. Die Honorarsätze
sind vor der Verwendung zu vereinbaren..." In der "FOTOFINDER-Preisliste" heißt
es: "FOTOFINDER berechnet für jeden getätigten Download von H. und L.,
Downloadgebühren, die auch bei eventuellen Stornierungen gezahlt werden
müssen."
Dieser
Auftritt der Beklagten lässt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus der Sicht
eines verständigen Dritten nur den Eindruck zu, dass sie sich fremde Inhalte zu
eigen macht."
2.
Wenn der Auftritt nicht "so"
gestaltet ist, bleibt immer noch eine Haftung auf Unterlassung nach den
allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung. Nach der Rechtsprechung kann als
Störer derjenige Dienstanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden,
der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines
absolut geschützten Rechtes beiträgt (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 864; GRUR 2007,
708, 711).
Ein
Portalbetreiber ist als
Störer idS jedenfalls dann anzusehen, wenn
und soweit ihm - schon vor Jahren - die Rechtsverletzung bekannt geworden ist
und er nach Kenntnis keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt
gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch
möglicher Weise zu beseitigen.
Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 21.11.2008 (Az.: 1 O 175/08) entschieden, dass der Betreiber eines Fotoportals für eingestellte Fotos als Content Provider nach § 7 Abs. 1 TMG haftet, und zwar auch für von Dritten eingestellte Fotos, die Rechte Dritter verletzen. Begründung:
1.
Auch "fremde" Informationen zählen zu eigenen Informationen iSd
§ 7 Abs. 1 TMG, wenn sich der Betreiber diese nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers zu eigen macht. Maßgeblich hierfür ist der Aufbau des Portals. Das Gericht führte hierzu aus:
"Die Beklagte ist Dienstanbieterin im Sinne des
§ 2 Satz 1 Nr. 1 TMG. Als solche ist sie gemäß
§ 7 Abs. 1 TMG für eigene Informationen, die sie zur Nutzung bereit hält, nach allgemeinen Gesetzen verantwortlich. Auch "fremde" Informationen zählen zu den eigenen Informationen, wenn sich der Anbieter diese nach dem objektiven Empfängerhorizont eines verständigen Durchschnittsnutzers zu eigen macht (OLG Brandenburg, MDR 2004, 330; Spindler/Schuster/Hoffmann, Recht der elektronischen Medien, Kommentar 2008,
§ 7 TMG, Rdnr. 15).
Maßgebend hierfür ist der aus dem Internet-Auftritt der Beklagten unter der Internetadresse "de.f.com" nach den Anlagen K 1 und K 12 erweckte äußere Anschein. Dort heißt es in mehreren Darstellungen (u. a. Anlage K 12): "Dieses Bild haben sie in FOTOFINDER gefunden. Um es wieder zu finden, geben sie unter de.f..com den Bildnamen ..... in das Sucheingabefeld ein." Ferner unter "Urheber-Info" ...: "Veröffentlichungen nur gegen Honorar nach unseren AGBs ....".
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten (Anlage K 22) heißt es u. a. unter Rechte: "..... das Bildmaterial ist grundsätzlich nur zur einmaligen Nutzung und für den vereinbarten Verwendungszweck freigegeben. Ferner unter "Rechte Dritter": "... Die FOTOFINDER GmbH sowie die durch sie vertretene Fotografen und Agenturen haften nicht, wenn es zur ungenehmigten Veröffentlichung von Bildmaterial kommt ..." Ferner unter "Honorare/Gebühren": "Jegliche Verwendung des Bildmaterials ist honorarpflichtig. Die Honorarsätze sind vor der Verwendung zu vereinbaren..." In der "FOTOFINDER-Preisliste" heißt es: "FOTOFINDER berechnet für jeden getätigten Download von H. und L., Downloadgebühren, die auch bei eventuellen Stornierungen gezahlt werden müssen."
Dieser Auftritt der Beklagten lässt bei der gebotenen Gesamtbetrachtung aus der Sicht eines verständigen Dritten nur den Eindruck zu, dass sie sich fremde Inhalte zu eigen macht."
2.
Wenn der Auftritt nicht "so" gestaltet ist, bleibt immer noch eine Haftung auf Unterlassung nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung. Nach der Rechtsprechung kann als Störer derjenige Dienstanbieter auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (vgl. BGH GRUR 2004, 860, 864; GRUR 2007, 708, 711).
Ein Portalbetreiber ist als Störer idS jedenfalls dann anzusehen, wenn und soweit ihm - schon vor Jahren - die Rechtsverletzung bekannt geworden ist und er nach Kenntnis keine zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, die bekannt gewordenen Inhalte zu löschen oder zu sperren oder in sonstiger, technisch möglicher Weise zu beseitigen.