Filesharing: Abschaffung der WLAN-Störerhaftung?

Filesharing: Abschaffung der WLAN-Störerhaftung?
12.05.2016478 Mal gelesen
Seit gestern geht es durch alle Medien: die Bundesregierung schafft die Störerhaftung ab.

Die bislang bekannten Informationen unterscheiden sich je nach Bericht, in aller Kürze ausgedrückt geht es aber um die geplante Gesetzesänderung, nach der zukünftig der Betrieb eines ungeschützten WLAN-Netzwerks nicht mehr zu einer Haftung des Betreibers führen soll.

Bedeutung für Filesharing-Abmahnungen

Die geplante Gesetzesänderung ist deswegen von Bedeutung, weil der BGH mit Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 - Sommer unseres Lebens, entschieden hatte, dass der Anschlussinhaber für einen unzureichend geschützten WLAN-Anschluss als Störer haftet.

Der BGH hatte bereits zuvor die Störerhaftung allgemein wie folgt zusammengefasst:

"Störer ist derjenige, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und  adäquat zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt und kann daher als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden."

Mit anderen Worten: auch wer eine Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, kann hierfür in Anspruch genommen werden, wenn er seinen Teil zu der Rechtsverletzung beigetragen hat - sprich: den Internetanschluss zur Verfügung gestellt hat. Um diese Haftung nicht über Gebühr auszuweiten, hat der BGH jedoch die nachfolgende Einschränkung vorgenommen:

"Weil die Störerhaftung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist"

Ansatzpunkt für die Störerhaftung ist also die Verletzung eigener Prüfpflichten, die den Anschlussinhaber treffen. Und zu diesen Prüfpflichten gehört es seit dem "Sommer unseres Lebens"-Urteil, dass ein Internetanschluss, für den ein WLAN eingerichtet wird, gegen die unberechtigte Nutzung dritter Personen abzusichern ist.

Auswirkungen der Gesetzesänderung auf die Rechtsprechung des BGH

Unter der Annahme, dass die geplante Gesetzesänderung wie nach der derzeitigen Berichterstattung geplant auch tatsächlich kommt, wird damit nicht die gesamte Störerhaftung abgeschafft. Vielmehr wird lediglich ein einziger Teilaspekt der Störerhaftung, nämlich der des Betriebs eines ungeschützten WLAN-Netzwerks, neu geregelt. Und zwar dahingehend, dass nach Erhalt einer Filehsaring-Abmahnung der Vortrag "Mein WLAN war nicht geschützt." nicht mehr zwangsläufig zu einer Haftung des Anschlussinhabers als Störer führt. Alle anderen Sachverhalte, in denen eine Störerhaftung in Betracht kommt, sind von der geplanten Gesetzesänderung nicht umfasst.

Der Haken: Störerhaftung ist nicht Ausgangspunkt von Filesharing-Abmahnungen

Für Jubelschreie ist es meiner Einschätzung nach dennoch verfrüht. Die Abschaffung der Störerhaftung bei einem ungeschützten WLAN wird aller Voraussicht nach nicht dazu führen, dass die Filehsaring-Abmahnungen ein Ende haben. Sie wird allerdings dazu führen, dass die Rechtsverfolgung für Rechteinhaber erschwert ist.

Warum ist das so?

Derzeit gilt nach der Rechtsprechung des BGH eine Vermutung dafür, dass bei korrekter Ermittlung und Zuordnung einer Rechtsverletzung zum Internetanschluss einer Person der Anschlussinhaber selbst diese Rechtsverletzung begangen hat. Der Ausgangspunkt ist also, dass nach der Rechtsprechung vermutet wird: der Anschlussinhaber selbst ist Täter.

Auf Grundlage dieser Tätervermutung werden von dem Anschlussinhaber sodann die Abgabe einer Unterlassungserklärung und üblicherweise die Zahlung verschiedener Kosten gefordert. Wenn der Anschlussinhaber sich aus seiner Haftung befreien will, so muss er - vereinfacht ausgedrückt - eine Entlastung herbeiführen können. Das bedeutet: der Anschlussinhaber muss einen Geschehensablauf aufzeigen, der die Täterschaft einer anderen Person als möglich aufzeigt.

Für diese Entlastung ist grundsätzlich ein zweistufiges Vorgehen erforderlich: der Anschlussinhaber muss zunächst seine Haftungsvermutung entkräften und anschließend im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast darlegen, wer außer ihm selbst die Rechtsverletzung begangen haben könnte.

Insoweit hat der BGH, Urteil vom 8. 1. 2014 - I ZR 169/12 - BearShare, ebenfalls aufgezeigt, welchen Vortrag er hierfür für erforderlich erachtet. Hinsichtlich der Haftungsvermutung hat der BGH insoweit klargestellt:

"Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, ist eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung (auch) andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Internetanschluss zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde (Anschluss an BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus)."

Die Haftungsvermutung besteht daher nicht mehr, wenn neben oder anstelle des Anschlussinhabers auch andere Personen den Internetanschluss mitnutzen konnten. Diese Hürde jedenfalls wäre bei der angekündigten Gesetzesänderung relativ leicht zu nehmen: auf ein ungeschütztes WLAN-Netzwerk können eben grundsätzlich auch andere Personen Zugriff nehmen, so dass die Haftungsvermutung entfällt.

Das allein reicht aber noch nicht.

Denn den Anschlussinhaber trifft zusätzlich eine sekundäre Darlegungslast. Der BGH formuliert dazu wie folgt:

"Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (Fortführung von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 121/08, BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens; Urteil vom 15. November 2012 - I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 = WRP 2013, 799 - Morpheus)."

Mit anderen Worten: es reicht nicht aus zu sagen, dass andere Personen den Anschluss mitnutzen konnten. Der Anschlussinhaber muss vielmehr darlegen, welche anderen Personen den Anschluss im Zeitpunkt der Rechtsverletzung genutzt haben und deswegen als Täter in Betracht kommen. Und genau an dieser Stelle zeigt sich, warum Jubelschreie nicht angebracht sind.

Vergleich zwischen aktueller und geplanter Rechtslage

Zur Veranschaulichung soll hierbei folgender Beispielsfall dienen: ein Anschlussinhaber erhält nach einer über seinen Internetanschluss begangenen Rechtsverletzung eine Abmahnung. Er verteidigt sich sodann - ausschließlich - mit dem Vortrag, dass sein Internetanschluss mittels eines ungeschützten WLAN-Netzwerks betrieben wurde. Wer den Anschluss aber konkret genutzt habe, könne er nicht sagen.

Nach aktueller Rechtslage hätte dies folgende Auswirkungen:

Hinsichtlich der Haftungsvermutung wäre bei wohlwollender Auslegung der BGH Rechtsprechung davon auszugehen, dass weitere Personen den Anschluss mitnutzen konnten. Damit bestünde keine Haftungsvermutung mehr. Allerdings muss hier bereits gesagt werden, dass die Gerichte normalerweise die Mitteilung verlangen, welche anderen Personen auf den Anschluss Zugriff nehmen konnten. Dies Personen müssen normalerweise namentlich benannt werden, um dem Rechteinhaber die Möglichkeit zu geben, gegenebenfalls gegen diese Personen vorzugehen. Der Vortrag "Alle, weil das WLAN ungeschützt war." Reicht hier - weil zu pauschal - normalerweise nicht aus. Trotzdem: selbst wenn dieser Vortrag ausreichen würde, dann müsste der Anschlussinhaber nun in einem zweiten Schritt darlegen, welche Person aus der Personengruppe "Alle" die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Er müsste also einen Vortrag bringen, der konkret bezogen auf den Rechtsverletzungszeitpunkt den Anschluss genutzt hat und dementsprechend Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Kann er das nicht, dann haftet der Anschlussinhaber (trotz des ungeschützten WLAN-Netzwerks) als Täter (und nicht als Störer). Könnte er indessen aufzeigen, welche anderen Personen im Rechtsverletzungszeitpunkt wegen der unzureichenden Sicherung den Anschluss mitnutzen konnten und als Täter in Betracht kommen, dann wäre nach der aktuellen Rechtslage unter Umständen eine Störerhaftung anzunehmen. Die Folge: der Anschlussinhaber müsste eine Unterlassungserklärung abgeben sowie ferner die Kosten der Abmahnung erstatten. Diese belaufen sich in der Beispielskonstellation nach dem Gesetz auf 124,- Euro.

Die Änderung, die sich nach der geplanten Gesetzesänderung ergeben würde, wäre indessen marginal: auch nach neuer Rechtslage würde der Anschlussinhaber nach wie vor als Täter vermutet. Er müsste wieder die Hürde nehmen, dass er zunächst die Zugriffsmöglichkeit anderer Personen aufzeigen müsste (wobei der Hinweis auf ein ungeschütztes WLAN exakt die gleichen Probleme wie oben erläutert nach sich ziehen würde). Angenommen, dem Anschlussinhaber gelingt aber der Nachweis, dass der Internetanschluss ungeschützt war und er kann nachweisen, welche anderen Personen auf seinen Anschluss Zugriff nehmen konnten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen: dann wäre die Konsequenz nach der geplanten Rechtslage, dass die unzureichende Sicherung eben keine Haftung als Störer mehr nach sich ziehen würde. Nur in diesem Fall würden weder eine Unterlassungserklärung noch Abmahnkosten anfallen. Aus Kostensicht geht es bei dem Problem also um 124,- Euro.

Der Ausgangspunkt ist und bleibt aber immer die vermutete Haftung des Anschlussinhabers als Täter. Wäre das nicht so, dann wären bereits jetzt alle gerichtlichen Verfahren wegen Filesharing-Abmahnungen nicht mehr wirtschaftlich zu führen. Denn dann könnte bereits jetzt jeder Anschlussinhaber durch pauschalen Verweis darauf, dass sein WLAN-Netzwerk ungesichert war, jedenfalls einer Haftung als Täter entgehen und würde in jedem Verfahren maximal als Störer belangt werden. Genau diese offensichtliche Verteidigungsmöglichkeit wird aber durch den Ausgangspunkt, dass der Anschlussinhaber als Täter (und eben nicht als Störer) vermutet wird und dann noch seine sekundäre Darlegungslast erfüllen muss, abgeschnitten.

Fazit

Die obigen Erläuterungen stellen zugegebenermaßen denn ungünstigsten Fall dar. Jeder, der im Bereich Urheberrecht, speziell im Bereich Filesharing-Abmahnungen,  tätig ist, weiß aber aus der Vergangenheit, dass die Rechtsprechung in diesem Bereich nach wie vor alles andere als einheitlich ist und dass die Gerichte bereits in der Vergangenheit bestehende Regelungen, nach denen Anschlussinhaber vor hohen Abmahnkosten geschützt werden sollten, teilweise sehr eng ausgelegt haben. Es ist daher durchaus denkbar, dass die geplante Gesetzesänderung anders als von mir angenommen Filesharing-Sachverhalte tatsächlich erheblich vereinfachen wird. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung habe ich daran aber noch meine Zweifel - insbesondere, weil andernfalls zu befürchten stünde, dass Rechteinhaber völlig schutzlos gestellt würden. Dass eine solche Entwicklung gewollt ist, kann ich mir nicht ernsthaft vorstellen.

In welchen Rechtsbereichen ich Sie berate:

Die Tätigkeitsschwerpunkte meiner Beratung liegen in folgenden Rechtsgebieten:

  • Internetrecht (u.a. allgemeines Internetrecht, Datenschutzrecht, eBay & Recht, Verbraucherschutz, Fernabsatzverträge und Widerrufsrecht, AGB-Prüfung und Erstellung für Online-Shops, Pflichten von Website-Betreibern, Haftung für Web-Inhalte, Links usw.
  • Urheberrecht, insbesondere Musikrecht und Fotorecht
  • Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

Insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten wegen Abmahnungen aus dem Urheberrecht (u.a. Filesharing, Fotorecht) sowie Wettbewerbsrecht verfüge ich über mehrjährige Erfahrung aus mehreren tausend Verfahren und werde u.a. bei verschiedenen Vereinen, Interessengemeinschaften und Institutionen als empfohlener Anwalt zur Verteidigung gegen Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen geführt.

Erfahrungsberichte meiner Mandanten finden Sie unter

  • http://www.anwalt.de/matthias-lederer/bewertungen.php

Wie Sie mich erreichen können:

Ich berate bundesweit Mandanten zu allen denkbaren Rechtsfragen aus meinen Tätigkeitsschwerpunkten. Je nach Bedarf stehe ich sowohl für eine telefonische als auch persönliche Beratung gern zur Verfügung. Auch eine unkomplizierte Abwicklung mittels E-Mail ist möglich.

Gerne werde ich auch Ihnen in Ihrem konkreten Fall anwaltliche Hilfe leisten. Natürlich werden Sie von mir vor Übernahme der Angelegenheit über die voraussichtlich anfallenden Kosten informiert. Je nach Umfang der Tätigkeit rechne ich entweder nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder vereinbare mit Ihnen ein faires Pauschal- oder Stundenhonorar.

 

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