Filesharing Berufung BaumgartenBrandt unbegründet

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
11.02.2016272 Mal gelesen
Landgericht Berlin: Berufung Kanzlei BaumgartenBrandt für KMS GmbH gegen klageabweisendes Filesharing Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg offensichtlich unbegründet.

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 14.09.2015 eine von der Kanzlei BaumgartenBrandt für die KMS GmbH eingelegte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg als offensichtlich unbegründet eingestuft und der KMS GmbH die Rücknahme der Berufung nahegelegt.

Der beklagte Anschlussinhaber wurde von Frau Rechtsanwältin Denise Himburg vertreten.

Nachstehend der Hinweisbeschluss des Landgerichts Berlin vom 14.09.2015, Az.: 16 S 38/15 im Volltext:

"Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Schließlich erscheint eine mündliche Verhandlung hier auch nicht aus anderen Gründen geboten.

Das Amtsgericht hat die Klage zurecht mit der Begründung abgewiesen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation nicht ausreichend dargelegt habe. Entgegen der Auffassung der Klägerin gehört nämlich zum schlüssigen Klagevorbringen der Klägerin zur Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche grundsätzlich auch die Darlegung, wie sie das von ihr geltend gemachte Nutzungsrecht von dem originären Rechteinhaber - hier offenbar unstreitig die Firma "..." als Filmproduzentin ("Production Company") des streitgegenständlichen Films (K 8) - herleitet. Soweit die Klägerin demgegenüber die Auffassung vertritt, dass bereits "gewisse Indizien" ihrer Rechteinhaberschaft - wie die Vorlage eines schriftlichen Lizenzvertrags hinsichtlich des streitgegenständlichen Films mit der "Mandate International, adivision of Lions Gate Films Inc." - zur Darlegung ihrer Anspruchsberechtigung ausreichten, folgt die Kammer dem auch in Ansehung der von Klägerseite zitierten Rechtsprechung nicht. Vielmehr hätte die Klägerin jedenfalls auf das Bestreiten des Beklagten weiter darlegen müssen, wie ihre Lizenzgeberin die von ihr vergebenen Rechte wiederum von der Firma "..." herleitet, zumal diese bei den veröffentlichten Daten zum streitgegenständlichen Film (K 8) überhaupt nicht als irgendwie verantwortliches Unternehmen in Erscheinung tritt. Es erscheint der Klägerin im Rahmen der Geltendmachung von urheberrechtlichen Ansprüchen auch zumutbar, diese Angaben zu machen, zumal sie selbst sich bei Abschluss des Lizenzvertrags der entsprechenden Rechte ihrer Lizenzgeberin hat versichert haben müssen. Die Klägerin hätte den Sachverhalt deshalb jedenfalls durch Rückfrage bei ihrer Vertragspartnerin - der Firma "..." - aufklären können.

Der entsprechende - konkrete und ausdrückliche - Vortrag fehlt trotzdem. Stattdessen verweist die Klägerin allein auf besagten Lizenzvertrag als "Indiz" für ihre Rechteinhaberschaft und lässt die Herleitung von der originären Rechteinhaberin bewusst offen. Daraus kann wiederum nur der Schluss gezogen werden, dass der Klägerin selbst die erforderliche Gewissheit einer lückenlosen Rechtekette zum Urheber fehlt. Demgegenüber erscheint es dem Beklagten als insoweit Außenstehendem entgegen der Auffassung der Beklagten kaum möglich, selbst durch entsprechende Nachforschungen herauszufinden, ob und in welcher Weise die Firma "..." ihrerseits zuvor die erforderlichen Nutzungsrechte an die Lizenzgeberin der Klägerin übertragen hatte. Das Gebot "substantiierten" Bestreitens greift nach Auffassung der Kammer erst dann ein, wenn dem Beklagten zuvor nachvollziehbar dargelegt wurde, wie die Klägerin ihre Rechtsposition begründet. Daran fehlt es aber, wie bereits dargelegt. Es war deshalb zulässig, dass der Beklagte die Aktivlegitimation der Klägerin mit Nichtwissen bestritten hat.

Die Kammer vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die hier vertreten Auffassung im Widerspruch zu der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung steht. Denn auch danach soll die Aktivlegitimation angesichts nur einfachen Bestreitens des Beklagten nicht schon daran scheitern können, dass dem Kläger für die Rechteübertragung keine "unmittelbaren Belege" verfügbar sind. Es wird aber trotzdem für erforderlich gehalten, dass der Kläger seine Anspruchsberechtigung "substantiiert dargelegt" hat. Gerade das ist hier aber nicht erfolgt.

Zutreffend hat das Amtsgerichts schließlich angenommen, dass die Klägerin ihre Aktivlegitimation für die hier geltend gemachten Ansprüche als - vermeintlich - bloße Nutzungsberechtigte gemäß § 10 Abs. 3 UrhG auch nicht auf eine etwaige Urhebervermutung durch Copyrightvermerk stützen kann. Dafür kann dahingestellt bleiben, ob die Bezeichnung "..." in der vorliegenden Gestaltung auf dem DVD - Cover überhaupt geeignet gewesen wäre, die entsprechende Vermutung zugunsten der Klägerin zu begründen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Hinweis binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen."

Hinweis

Die Kanzlei BaumgartenBrandt hat die Berufung für die KMS GmbH mittlerweile zurückgenommen.