Markenrecht: Amazon Autocomplete-Funktion kann Markenrechte verletzen

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
02.02.2016849 Mal gelesen
Nach Ansicht des Landgerichts Köln weisen Suchwortvorschläge in der Amazon-Suche auf bestimmte Produkte bestimmter Hersteller hin. Die Anzeige von markenrechtlich geschützten ZeichenIm Rahmen der Autocomplete-Funktion kann daher Markenrechte verletzen.

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 24.06.2015 entschieden, dass die Autocomplete-Funktion der Amazon-Suche fremde Markenrechte verletzen kann.

Sachverhalt

Beklagte ist die Betreiberin der Amazon Plattform. Die Klägerin ist die österreichische goFit Gesundheit GmbH, die im Geschäftsverkehr unter "goFit" auftritt. Über ihre Webseite vertreibt sie auch in Deutschland u.a. eine sog. "goFit Gesundheitsmatte". Diese wurde in der Schweiz entwickelt und gestaltet. Es handelt sich dabei um eine Fußreflexzonenmassagematte, deren Oberfläche wie ein Kieselstrand gestaltet ist. Weder die Klägerin noch Dritte noch Amazon selbst vertreibt diese Masse über Amazon.

Die Klägerin stellte fest, dass bei Eingabe bestimmter Begriffe in die Amazon-Suchmaske (u.a. "gofit", "gof" oder "gofi") bestimmte Suchwortvorschläge (u.a. "goFit Gesundheitsmatte", "goFit Fußreflexzonenmassagematte") angezeigt wurden. Dies geschah über die Autocomplete-Funktion auch bereits bei Eingabe der ersten Buchstaben wie "gof" oder "gofi". Klickte man auf die Suchwortvorschläge, wurde man zu Amazon-Angeboten geleitet, die weder etwas mit der Klägerin noch mit der von ihr unter "goFit" vertriebenen Gesundheitsmatte zu tun hatten. Vielmehr handelte es sich um Produkte, die dem Produkt der Klägerin vergleichbar sind, wie z.B. Akupressur- oder Entspannungsmatten, und von Dritten auf Amazon angeboten werden.

Die Klägerin sieht durch die auf Amazon angezeigten Suchwortvorschlägen ihre Kennzeichenrechte an der Bezeichnung "goFIT" verletzt.

Amazon wandte (wie seinerzeit Google) ein, dass es sich bei der Autocomplete-Funktion nur um eine technische Vorrichtung handele. Diese stelle im Ergebnis lediglich eine Zusammenfassung der von Kunden auf Amazon am meisten gesuchten Begriffskombinationen dar. Eine weitergehende Bedeutung käme den Suchwortvorschlägen nicht zu.

Entscheidung Landgericht Köln

Das Landgericht Köln gab der Klage statt und verurteilte Amazon zur Unterlassung, Auskunft und Erstattung von Abmahnkosten.

Unterlassung der Markennutzung im Rahmen der Amazon-Suchwortvorschläge

So muss es Amazon unterlassen, die Bezeichnung "goFIT" im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Suchwortvorschlägen zu benutzen, wenn dies geschieht mittels Kombination des Suchbegriffs "goFIT" mit den Suchwortvorschlägen "gofit matte, gofit gesundheitsmatte, gofit matte original aus der Schweiz, gofit-matte, gofit matte original, gofit-gesundheitsmatte, gofit fußreflexzonenmassagematte, gofit matte aus der Schweiz".

Amazon Autocomplete-Funktion kann Markenrechte verletzen

Der Ansicht von Amazon folgte das Landgericht Köln ebenso wenig wie der BGH seinerzeit der Ansicht von Google bzgl. der Google-Autocomplete-Funktion. Nach Ansicht der Kölner Richter verletzt die Autocomplete-Funktion auf Amazon die Markenrechte der Klägerin. Denn durch die Anzeige der für die Klägerin markenrechtlich geschützten Begriffe im Rahmen der Autocomplete-Funktion werde rechtswidrig in die rechtlich geschützten Interessen der Klägerin eingegriffen.

Nutzung von Marken in Suchwortschlägen ist markenmäßige Benutzung

Nach Ansicht der Kölner Richter verwendet Amazon das für die Klägerin geschützte Kennzeichen auch markenmäßig. Denn Verbraucher gehen davon aus, dass sich hinter einem Suchwortvorschlag ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers verberge. Im vorliegenden Fall nehme der Verbraucher daher an, dass sich die Suchvorschläge auf die von Klägerin vertriebenen Gesundheitsmatten bzw. Massagematten beziehen und diese daher zu Angeboten der Klägerin führen, was jedoch nicht der Fall ist.

"Die Beklagte verwendet den Begriff "goFIT" in den einzelnen Suchwortvorschlägen auch als Marke.

Eine Verletzungshandlung nach § 15 Abs. 2 MarkenG kann grundsätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des Produkt- oder Leistungsabsatzes jedenfalls auch der Unterscheidung der Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen dient.(...)

Dabei darf nicht unbeachtet bleiben, dass der Begriff des markenmäßigen Gebrauchs im Interesse eines umfassenden Kennzeichenschutzes weit zu fassen ist (...). Es reicht aus, wenn ein nicht ganz unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs annehmen kann, dass das verwendete Zeichen als Hinweis auf die betriebliche Herkunft des gekennzeichneten Produktes fungiert (...).

Der Verkehr wird dem Begriff "goFIT" in den einzelnen Suchwortvorschlägen einen Herkunftshinweis und damit eine markenmäßige Benutzung entnehmen.
Zwar werden in den Suchwortvorschlägen (noch) keine bestimmten Produkte oder eine Trefferliste mit Produkten angezeigt. Vielmehr generiert offenbar ein erst dann tätig werdender Suchalgorithmus zu dem ausgewählten Suchwortvorschlag eine Trefferliste mit Produkten, wenn der Nutzer eine der vorgeschlagenen Suchwortkombinationen auswählt und anklickt. Der Verkehr wird aber annehmen, dass sich hinter dem einzelnen Suchwortvorschlag ein bestimmtes Produkt eines bestimmten Herstellers "verbirgt". So wird der Nutzer - wie selbstverständlich - z.B. annehmen, dass mit "goFIT matte original" die Gesundheitsmatte der Klägerin gemeint ist, die über die Webseite der Klägerin www.gofit.de käuflich erworben werden kann. Dies gilt entsprechend auch für die anderen Suchwortvorschläge."

LG Köln, Urteil vom 24.06.2015, Az.: 84 O 13/15

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