Bundesgerichtshof – Urteilsgründe Tauschbörse I-III

Bundesgerichtshof – Urteilsgründe Tauschbörse I-III
10.12.2015179 Mal gelesen
In den umfangreichen Ausführungen wurden gleich eine ganze Reihe grundsätzlicher Fragestellungen beantwortet, die auf der Ebene der Instanzgerichte immer wieder für divergierende Entscheidungen gesorgt hatten.

Der Bundesgerichtshof hat die schriftlichen Urteilsgründe der bereits im Juni ergangenen Leitentscheidungen vom 11.06.2015, Tauschbörse I (Az. I ZR 19/14), Tauschbörse II (Az. I ZR 7/14) und Tauschbörse III (Az. I ZR 75/14) veröffentlicht.

Insbesondere hat sich der Bundesgerichtshof mit folgenden Themenkomplexen beschäftigt:

I. Nachweis der Aktivlegitimation durch die Rechteinhaber

Der Vollbeweis der Rechteinhaberschaft kann von den klagenden Parteien in der Praxis oftmals nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten geführt werden. Der Bundesgerichtshof hat daher klargestellt, dass sich ein Leistungsschutzberechtigter "in besonderem Maße" auf Indizien - wie beispielsweise die Eintragung als Rechteinhaber in einer offiziellen Datenbank - berufen darf, um die tatsächlichen Schwierigkeiten des Rechtenachweises auszugleichen.

II. Ermittlung der streitgegenständlichen Rechtsverletzung und Zuordnung der  Rechtsverletzung zu einem Internetanschluss

Auch hier hat sich der Bundesgerichtshof klar positioniert und den Anschlussinhabern "den Ball zurück gespielt":
Kann der Rechteinhaber substantiiert darstellen und belegen, dass die Rechtsverletzung ordnungsgemäß ermittelt und einem bestimmten Internetanschluss zugeordnet wurde, so ist es Aufgabe des Anschlussinhabers, konkrete Anhaltspunkte für Fehler im jeweiligen Fall aufzuzeigen. Gelingt dem Anschlussinhaber dies nicht, steht fest, dass der Internetanschluss zu den ermittelten Zeiten aktiv für die Rechtsverletzung genutzt wurde.

III. Täterhaftung des Anschlussinhabers

Der Bundesgerichtshof hat mit dem Leitsatz der Entscheidung Tauschbörse III endgültig klargestellt, dass sich ein Anschlussinhaber grundsätzlich nicht mit pauschalen Sachverhaltsdarstellungen aus der eigenen Haftung befreien kann.

"Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Rechtsverletzung begangen wird, genügt seiner sekundären Darlegungslast im Hinblick darauf, ob andere Personen selbstständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten, nicht dadurch, dass er lediglich pauschal die theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behauptet (Fortführung von BGH, Urteil vom 8. Januar 2014, I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 - Bearshare)"

Entsprechend konkretisiert der Bundesgerichtshof die bereits in seiner Entscheidung BearShare angesprochenen Nachforschungspflichten. Im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast ist der Anschlussinhaber gehalten, innerhalb seiner Sphäre zu forschen und anschließend konkret zu den Umständen der Verletzungshandlung vorzutragen:

"In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungensowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 - BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 3)"

IV. Schutzfähigkeit kleinster Werkteile

Manche Gerichte hatten in der Vergangenheit die rechtlichen Unterschiede zwischen Urheber- und Leistungsschutzrechten übersehen und die Schutzfähigkeit kleinster Werkteile, sog. "Chunks", verneint.
Der Bundesgerichtshof hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass es für die Bejahung einer schadensersatzpflichtigen Rechtsverletzung genügt, wenn kleinste Werkteile öffentlich zugänglich gemacht werden:

"Maßgeblicher Verletzungsgegenstand ist mithin kein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von § 2 UrhG. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Beklagte die Leistungsschutzrechte des Herstellers von Tonträgern im Sinne von § 85 UrhG verletzt hat. Schutzgegenstand des § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist aber nicht der Tonträger oder die Tonfolge selbst, sondern die zur Festlegung der Tonfolge auf dem Tonträger erforderliche wirtschaftliche, organisatorische und technische Leistung des Tonträgerherstellers. Da der Tonträgerhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Tonträger erbringt, gibt es keinen Teil des Tonträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt selbst die Entnahme kleinster Tonpartikel einen Eingriff in die durch § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Tonträgerherstellers dar (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 14 - Metall auf Metall I)."

V. Schadensersatz im Rahmen der Lizenzanalogie

Der Bundesgerichtshof hat im Rahmen der Schadensberechnung nach der Lizenzanalogie die Auffassung des Oberlandesgerichts Köln bestätigt, welches für die Veröffentlichung von insgesamt 15 Musiktiteln (entspricht in etwa einem Musikalbum) insgesamt EUR 3.000,00 als angemessenen Schaden angesehen hat. Die vorliegend relevante Verletzungshandlung sei hier die dem einzelnen Tauschbörsen-Nutzer vorzuwerfende "Eröffnung der Zugriffsmöglichkeit an Dritte", so der Bundesgerichtshof.

VI. Rechtsanwaltskosten als erstattungsfähiger Schaden

Auch die Kosten für die berechtigte und zulässige Abmahnung, die sich grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnen, sind danach erstattungsfähig: der Bundesgerichtshof bestätigt auch hier die Auffassung des Oberlandesgerichts, welches den zugrundeliegenden Abmahnungen je nach Einzelfall Streitwerte zwischen EUR 80.000,00 und EUR 200.000,00 zugrunde gelegt hatte.

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