WALDORF FROMMER: Bildagentur obsiegt in Verfahren wegen unlizenzierter Bildnutzung vor dem OLG Düsseldorf

WALDORF FROMMER: Bildagentur obsiegt in Verfahren wegen unlizenzierter Bildnutzung vor dem OLG Düsseldorf
20.07.2015117 Mal gelesen
Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 16.06.2015, Az. I -20 U 204/14

Das Landgericht Düsseldorf hatte der Klage einer Bildagentur in erster Instanz in vollem Umfang stattgegeben (LG Düsseldorf v. 08.10.2014, Az. 12 O 324/13) und den beklagten Unternehmer zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt. Der Beklagte hatte eine Fotografie aus dem Repertoire der Klägerin in seinen Internetauftritt eingebunden, ohne im Besitz der entsprechenden Nutzungsrechte zu sein.

In der Berufungsbegründung wandte der Beklagte erneut ein, dass das streitgegenständliche Bild nicht in unveränderter Form verwendet worden sei, sondern vielmehr im Rahmen einer von ihm erstellten Bildmontage. Das ursprüngliche Werk sei somit in wesentlichen Punkten verändert worden. Weiterhin sei die streitgegenständliche Fotografie zu Beginn der unlizenzierten Nutzung nicht mit einem Urhebervermerk versehen gewesen. Er habe daher davon ausgehen können, das Bildmaterial für eigene Zwecke verwenden zu dürfen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgte dieser Argumentation nicht und führt in seiner Entscheidung zutreffend aus:

"Für die Frage der Rechtsverletzung spielt es keine Rolle, ob das vom Beklagten verwandte Vervielfältigungsstück als urheberrechtlich geschützt gekennzeichnet gewesen ist. Ebenso wenig wie ein Sacheigentümer die ihm gehörenden Sachen muss der Urheber oder Leistungsschutzberechtigte sein Werk als seine Schöpfung kennzeichnen. Ein fehlender Hinweis ist kein Indiz dafür, dass ein Werk oder eine Leistung gemeinfrei ist. Vielmehr obliegt es jedem Nutzer in eigener Verantwortung, sich Kenntnis davon zu verschaffen, ob und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen ihm der Urheber eine Nutzung seines Werks gestatten will [.]

Der Beklagte hat durch die von ihm vorgenommen Bearbeitung der Fotografie kein selbständiges Werk geschaffen, die Benutzung der Fotografie ist nicht als freie im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG zu qualifizieren."

Das Gericht stellte überdies klar, dass die Rechtsprechung des EuGH zur Verlinkung ("Svennsson") und zum Framing ("Best Water") auf Fälle wie den vorliegenden keine Anwendung finden kann.

Im Ergebnis wies das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf zurück und erlegte dem Beklagten die Kosten des Berufungsverfahrens auf. Eine Revision wurde nicht zugelassen.


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