WALDORF FROMMER: LG Köln zur Höhe der klägerischen Ansprüche in einem Tauschbörsenverfahren – EUR 200,00 Schadenersatz pro Musiktitel sind angemessen

WALDORF FROMMER: LG Köln zur Höhe der klägerischen Ansprüche in einem Tauschbörsenverfahren – EUR 200,00 Schadenersatz pro Musiktitel sind angemessen
19.07.2015121 Mal gelesen
Gegenstand des Berufungsverfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Musikaufnahmen

Landgericht Köln vom 29.06.2015, Az. 14 S 28/15

Ausgangspunkt dieses Berufungsverfahrens war (abermals) eine Entscheidung des Amtsgerichts Köln, in welcher eine Kürzung der klägerischen Ansprüche vorgenommen wurde.

Der von der Klägerseite beantragte Mindestschadensersatz von 450,00 € für die unlizenzierte Verbreitung eines kompletten Musikalbums sei lediglich in Höhe von 10,00 € pro Titel gerechtfertigt, so der Richter. In "Anlehnung" an die Regelung des § 97 a UrhG n.F. begrenzte das Erstgericht zudem den Unterlassungsstreitwert auf 1.000,00 € und sprach der Klägerseite damit einen Gesamtanspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 130,50 zu.

Gegen diese Kürzung der Ansprüche legte der teilunterlegene Rechteinhaber Berufung beim Landgericht Köln ein.

Die zuständige Kammer bestätigte nun unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 11.06.2015 die Auffassung der Berufungsklägerin.

Weder gegen den beantragten Mindestschadensersatz in Höhe von 450,00 €

"Wie die Klägerin bereits zutreffend zitiert hat, hält die Kammer in ständiger Rechtsprechung regelmäßig einen Schadensersatz von 200,00 EUR pro Musikstück für angemessen. Dies ist jüngst durch den Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.Juni 2015 - I ZR 7/14, zitiert nach der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs) bestätigt worden. Anhaltspunkte dafür, dass im vorliegenden Fall besondere Umstände vorliegen könnten, die ein Abweichen von dieser Schadensbemessung begründen könnten, sind nicht erkennbar."

noch gegen den angesetzten Streitwert von 10,000,00 €

"Die Ausführungen des Amtsgerichts zur Höhe des Gegenstandswertes für das Abmahnschreiben stehen der - auch dem Amtsgericht bekannten - ständigen Rechtsprechung der Kammer und des Oberlandesgerichts Köln entgegen. Angemessen ist für den Unterlassungsanspruch regelmäßig bei einem öffentlichen Zugänglichmachen eines kompletten Musikalbums in einer Internet Tauschbörse ein Gegenstandswert von 10.000,00 €. Eine angemessene 1,3 Gebühr übersteigt die geltend gemachten 506,00 EUR."

würden Einwände bestehen.

Die noch rechtshängige Berufung, dürfte begründet sein. Die Beklagtenseite wurde vom Berufungsgericht bereits auf die kostensparende Möglichkeit eines Anerkenntnisses der klägerischen Ansprüche hingewiesen.


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