WALDORF FROMMER: Unlizenzierte Bildnutzung – Das Landgericht Düsseldorf zu den Anforderungen an den Vortrag bei Behauptung einer berechtigten Nutzung

WALDORF FROMMER: Unlizenzierte Bildnutzung – Das Landgericht Düsseldorf zu den Anforderungen an den Vortrag bei Behauptung einer berechtigten Nutzung
01.07.2015105 Mal gelesen
Der Beklagte wurde wegen der unlizenzierten Nutzung einer Fotografie im Internet vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sowie Kostenerstattung in Anspruch genommen.

WALDORF FROMMER: Unlizenzierte Bildnutzung - Landgericht Düsseldorf zu den Anforderungen an den Vortrag bei Behauptung einer berechtigten Nutzung und dem Verschuldensmaßstab eines Unternehmers

Landgericht Düsseldorf vom 03.06.2015, Az. 12 O 211/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegale Nutzung urheberrechtlich geschützten Bildmaterials

Der Beklagte wurde wegen der unlizenzierten Nutzung einer Fotografie im Internet vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzverpflichtung sowie Kostenerstattung in Anspruch genommen.

Der Beklagte hatte die streitgegenständliche Fotografie im Rahmen einer von seiner Internetseite herunterladbaren PDF-Broschüre verwendet. Er hat behauptet, ihm seien Nutzungsrechte an der Fotografie eingeräumt worden.

Die Klägerin hat bestritten, dass diese Nutzungsrechte die streitgegenständliche Online-Nutzung umfassten. Ihr Bestreiten hat sie mit dem Vortrag untermauert, der Beklagte habe allenfalls in der Vergangenheit über eine bereits abgelaufene nicht-exklusive Lizenz zur Nutzung der Fotografie im Rahmen von Print-Medien innerhalb Deutschlands verfügt. Dieses Vorbringen hatte der Beklagte wiederum mit Nichtwissen bestritten.

Dies ließ das Gericht nicht ausreichen: Den Beklagten treffe die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung einer Nutzungsberechtigung. Dieser habe er vor dem Hintergrund der dezidierten Stellungnahme der Klägerin nicht genügt.

Ferner ging das Gericht vom Verschulden des Beklagten aus. Als Unternehmer sei es ihm zuzumuten, sich Kenntnis von den für seinen Tätigkeitsbereich einschlägigen Bestimmungen zu verschaffen. In Zweifelsfällen müsse er besonders sachkundigen Rechtsrat einholen.

Das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten antragsgemäß.


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