WALDORF FROMMER: Filesharing-Verfahren vor dem Landgericht Bochum – Kammer bestätigt Darlegungslast auch bei zwei Anschlussinhabern

WALDORF FROMMER: Filesharing-Verfahren vor dem Landgericht Bochum – Kammer bestätigt Darlegungslast auch bei zwei Anschlussinhabern
01.07.2015213 Mal gelesen
In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Bochum der in erster Instanz abgewiesenen Klage eines Rechteinhabers überwiegend stattgegeben und beide Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt.

WALDORF FROMMER: Klageverfahren vor dem Landgericht Bochum - Kammer bestätigt Darlegungslast auch bei zwei Anschlussinhabern

Landgericht Bochum vom 27.11.2014, Az. I-8 S 9/14

Gegenstand des Verfahrens: Illegales Tauschbörsenangebot urheberrechtlich geschützter Filmaufnahmen

In einem Berufungsverfahren hat das Landgericht Bochum der in erster Instanz abgewiesenen Klage eines Rechteinhabers überwiegend stattgegeben und beide Anschlussinhaber zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten verurteilt.

Das Amtsgericht hatte es für ausreichend erachtet, dass beide Anschlussinhaber die Rechtsverletzung pauschal abgestritten und lediglich auf häufige Besuche ihres Sohnes sowie auf einen vermeintlichen Missbrauch ihres Internetanschlusses verwiesen hatten.

Das Landgericht hat im Rahmen seiner Berufungsentscheidung zunächst klargestellt, dass auch bei zwei Anschlussinhabern die Täterschaft beider zu vermuten sei. In derartigen Fällen sei von einer Mittäterschaft der gemeinschaftlichen Inhaber des Internetanschlusses auszugehen. Diese Ansicht sei bereits durch die BGH-Entscheidung "Morpheus" (Urteil v. 15.11.2012, I ZR 744/12) bestätigt.

"Dass der BGH in der vorzitierten Urteilspassage den Plural nur versehentlich verwandt haben soll, kann nicht angenommen werden, zumal jede andere Auslegung dazu führen würde, die Rechteinhaber in vergleichbaren Fällen faktisch rechtlos zu stellen."

Eine Haftung der Beklagten als Täter sei nur dann ausgeschlossen, wenn sie ihrer sekundären Darlegungslast genügt hätten. Nach Auffassung des Landgerichts konnte der Sachvortrag der Beklagten die Anforderungen der sekundären Darlegungslast nicht erfüllen.

Die Beklagten haben es insbesondere versäumt, konkret zum Nutzungsverhalten ihres Sohnes vorzutragen. Es war weder dargelegt worden, ob dieser den Internetanschluss genutzt hatte, noch zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Gerät dieser Zugriff erfolgt sein solle. Dass sich die Beklagten an die konkreten Umstände nicht mehr erinnern konnten, ginge allein zu ihren Lasten, da ihnen nach Erhalt der Abmahnung eine zeitnahe Aufklärung des Sachverhaltes möglich war.

Die Beklagten wurden daraufhin zur Zahlung des von der Klägerin beantragten Mindestschadensersatzes für das illegale Angebot eines Filmwerkes in einer Tauschbörse verurteilt.

"Eine fiktive Lizenzgebühr für das kostenlose öffentliche Zugänglichmachen und unkontrollierte Weiterverbreiten würde viele Millionen Euro betragen."

Im Rahmen der Berechnung der außergerichtlichen Anwaltskosten hat das Gericht den Streitwert entsprechend den Vorgaben des Oberlandesgerichtes Hamm auf EUR 1.200,- und damit auf die doppelte Lizenzgebühr festgesetzt. Die Kürzung des Streitwertes wird nun Gegenstand der inzwischen anhängigen Revision der Klägerin zum Bundesgerichtshof sein.

Der Bundesgerichtshof wird sich mit der Frage auseinander setzen müssen, ob der Streitwert eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruches anhand einer für die Vergangenheit geschuldeten Lizenzzahlung berechnet werden kann.


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