Nutzung von Mitarbeiterfotos in der Unternehmenswerbung

Nutzung von Mitarbeiterfotos in der Unternehmenswerbung
12.05.2015203 Mal gelesen
In einem aktuellen Urteil hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) neue Leitlinien für die Abbildung von Mitarbeitern in Fotos und Videos in der Unternehmenskommunikation aufgestellt.

Grundsätzlich müssen Personen, die auf Bildern und in Filmen abgebildet werden und diese veröffentlicht werden, ihre Einwilligung hierzu geben. Gerade in der Werbung. Diese kann mündlich, schriftlich oder sogar durch schlüssiges Handeln erfolgen.

Doch was gilt für Arbeitnehmer, mit deren Bildnis in der Unternehmenskommunikation geworben wird? Zum Beispiel im Internet auf der Website des Unternehmen?

Das BAG hat in einem Verfahren, bei dem ein ehemaliger Mitarbeiter die Unterlassung der Nutzung seines Bildnisses in einem Werbevideo des Arbeitgebers verlangt hat, wichtige Leitlinien aufgestellt:

  • Ein Mitarbeiter muss schriftlich einwilligen, wenn sein Bildnis verwendet werden soll.
  • Eine schriftliche Einwilligung muss gesondert erteilt werden und den Zweck der Nutzung  erkennen lassen.
  • Eine generelle Einwilligungsklausel im Arbeitsvertrag genügt nicht.
  • Eine Beteiligung an Aufnahmen ist keine arbeitsrechtliche Pflicht und muss ohne Zwang und freiwillig erfolgen. 
  • Nach seinem Ausscheiden hat der Arbeitnehmer nicht zwingend Anspruch darauf, dass sein Bildnis nicht mehr genutzt wird. Insbesondere wenn kein näherer Bezug auf seine Person erkennbar ist, sondern z.B. eine "typische" Belegschaft abgebildet ist.
  • Für einen Widerruf seiner Einwilligung nach seinem Ausscheiden müssen dann gesonderte Gründe vorgetragen werden.Portraitfotos und sonstige Aufnahmen, in denen Mitarbeiter mit Namen oder unter Angabe ihrer Funktionen herausgestellt werden, sollten nach deren Ausscheiden nicht mehr genutzt werden. 

Das Urteil bedeutet eine Verschärfung bei der Nutzung von Mitarbeiterbildern. Denn eine eigenständige schriftliche Einwilligungserklärung muss eingeholt werden. Doch zugleich auch eine Milderung, gerade wenn kostspielige Aufnahmen mit Mitarbeitern für die Werbung erstellt wurden. Denn bei allgemeiner Darstellung des Unternehmens ohne besondere Hervorhebung eines Mitarbeiters, kann ein abgebildeter Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verlangen, dass die Aufnahmen nach seinem Ausscheiden nicht mehr genutzt werden.