Abmahnung der Corbis GmbH durch Kanzlei Waldorf Frommer

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
09.01.2015260 Mal gelesen
Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf-Frommer für die Corbis GmbH vor. Abgemahnt wird die unberechtigte Verwendung eines geschützten Lichtbildes im gewerblichen Verkehr.

In einem ersten Schritt werden alleine die Abgabe eines Unterlassungsversprechens sowie Auskunft über Dauer der Nutzungshandlung und Herkunft des Lichtbildes verlangt. Die Auskunft dient u.a. dazu, einen nachfolgenden Schadenersatzbetrag berechnen zu können, welcher sich an der Dauer der Nutzungshandlung orientiert. Auch wird in einem nachfolgenden Schreiben zu dem Lizenzschadenersatz auch eine Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden, die der Corbis GmbH durch das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes entstanden sein soll.

Bei der unberechtigten Verwendung von Lichtbildern ist das richtige Verhalten bereits vor Abgabe eines Unterlassungsversprechens von besonderer Wichtigkeit, um nachfolgende Vertragsstrafeforderungen so weit wie möglich auszuschließen. Hierzu muss man wissen, dass es nicht ausreichend ist, den fraglichen Verstoß zu beenden. Vielmehr erwartet der Großteil der Rechtsprechung weitergehende Tätigkeiten von dem Verletzer. So muss dieser ebenfalls dafür sorgen, dass der fragliche Verstoß aus den Caches der Suchmaschinen gelöscht wird. Auch andere Drittanbieter (insbesondere www.archive.org) speichern Internetauftritte. Auch hier muss das "Zumutbare" unternommen werden, um eine Löschung dieser Inhalte zu bewirken.

Apropos "archive.org": Die Forderung nach Auskunftserteilung ist natürlich auf eine richtige Auskunft gerichtet. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die sog. "Waybackmachine" unter dem vorgenannten Internetauftritt die Verifizierung von solchen Angaben zur Nutzungsdauer erlaubt.  

Erst wenn eine fortdauernde oder erneute Verletzungshandlung im Rahmen des Zumutbaren ausgeschlossen werden kann, kann ein Unterlassungsversprechen abgegeben werden. Auch dieses bedarf der Modifikation und sollte nicht im Sinne des der Abmahnung beigegebenen Entwurfes unterzeichnet werden. Um Vertragsstrafeansprüche durch Speicherungen von Drittanbietern auszuschließen, sollte zusätzlich gegenüber dem Abmahner klargestellt werden, wie weit die Unterlassungserklärung reichen soll. Auch ein auflösender Vorbehalt mit Blick auf eine endgültig geänderte Rechtslage ist ausnahmsweise möglich. Darüber hinaus ist niemand gezwungen, eine Schuld anzuerkennen.


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