Abmahnkosten bei Urheberrechtsverletzungen auch für Privatpersonen (BGH)

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
18.07.20081565 Mal gelesen
Mit Urteil vom 17.07.2008 (Az.: I ZR 219/05) entschied der Bundesgerichtshof, dass auch Privatpersonen, die entgegen § 95 a Abs. 3 UrhG Programme zur Umgehung des Kopieschutzes von Tonträgern zum Kauf anbieten,

von den Tonträgerherstellern auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden können. Das insoweit verfassungsrechtlich unbedenkliche Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopieschutzes zu werben, gilt somit auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Der Kläger bot bei ebay ein Programm zum Kauf an, mit dem kopiergeschützte CDs vervielfältigt werden können. Die Beklagten sind Tonträgerhersteller, die technische Schutzmaßnahmen einsetzten, um ein Kopieren der von Ihnen hergestellten CDs zu verhindern. Die Beklagten mahnten den Kläger durch Einschaltung eines Rechtsanwalts ab. Sie forderten ihn weiterhin zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Begleichung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten in Höhe von 1.113,50 € auf. Der Kläger gab zwar die gewünschte Unterlassungserklärung ab, weigerte sich jedoch, die angefallenen Anwaltskosten zu erstatten. Er beantragte insofern festzustellen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht. Das Amtsgericht Köln gab der Klage statt, wohingegen das Landgericht Köln die Klage abwies. Der BGH hat die Revision des Klägers nunmehr zurückgewiesen. Der Kläger habe gegen    § 95 a Abs. 3 UrhG verstoßen. Das verfassungsrechtlich unbedenkliche Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Rechtsnorm gerade dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen. Dem Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung stehe zudem nicht entgegen, dass die Beklagten über eigene Rechtsabteilungen verfügten (BGH, Urteil vom 08.05.2005). Künftig wird der Ersatz der Abmahnkosten ausdrücklich geregelt. Der Ersatz der Kosten für die Abmahnung von Urheberrechtsverletzungen wird sodann in § 97 a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UrhG in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 07.07.2008 zu finden sein. Die Neuregelung tritt am 01.09.2008 in Kraft und ist daher vom BGH in dem hier entschiedenen Fall noch nicht anwendbar gewesen. 

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