AG Köln Az.125 C 495/13: Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung in p2p Börsen 10€ /Musiktitel und Anwaltskosten gem. §97a III S. 2 UrhG gedeckelt

AG Köln Az.125 C 495/13: Schadenersatz bei Urheberrechtsverletzung in p2p Börsen 10€ /Musiktitel und Anwaltskosten gem. §97a III S. 2 UrhG gedeckelt
08.04.2014268 Mal gelesen
In einem aktuellen Urteil vom 10.03.2014 (Az.125 C 495/13) hat das Amtsgericht Köln entschieden, dass bei illegaler Verbreitung urheberrechtlich geschützter Musiktitel auf einer Internettauschbörse ein Lizenzschaden lediglich in Höhe von 10 € pro Musiktitel besteht...

...und die Abmahnkosten lediglich i.H.v. 130,50 € begründet sind.

Der Beklagte soll im Jahre 2010 auf einer Filesharing-Plattform ein Album mit 13 Musiktiteln zum Download angeboten zu haben. Er wurde daraufhin von den Rechtsanwälten der Klägerin abgemahnt, einen Lizenzschaden von 2.500,00 Euro und Abmahnkosten von 1.379,80 Euro, ausgehend von einem Streitwert von 50.000,00 Euro, zu zahlen. Diese Ansprüche wurden von der Klägerin nun vor dem Amtsgericht Köln eingeklagt.

Das Amtsgericht ging davon aus, dass die Forderungen grundsätzlich bestehen. Es vertrat jedoch die Auffassung, dass hier nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG als Lizenzschaden nur 10 € pro illegal zur Verfügung gestelltem Musiktitel zu berechnen sei. Nach dieser Norm berechnet sich der Schadensersatzanspruch danach, wieviel Geld der Abgemahnte normalerweise als angemessene Vergütung für eine Erlaubnis zur Nutzung ("Lizenz") hätte bezahlen müssen.

Als Begründung für den Betrag von 10 € pro Musiktitel führt das Gericht aus, dass das Filesharing eine millionenfache urheberrechtswidrige Nutzung des Werks durch die Teilnehmer der Filesharing-Plattformen darstelle. Es handele sich um den anonymen Austausch von Dateien, bei der die einzelne Teilnahme keine nennenswerten Folgen habe. Dies gelte zumindest hier bei dem aktuellen Musikalbum einer der populärsten Künstlerinnen der Welt. Danach würde der zu zahlende Betrag für die legale Nutzung etwa dem Kaufpreis für die entsprechende CD gleichstehen. Ein Lizenzentgelt von 10,00 € pro Musiktitel liege damit schon im obersten Bereich.

Das Amtsgericht sprach der Klägerin an Abmahnkosten auch nur 130,50 € anstatt der geforderten 1.379,80 Euro zu. Nach Ansicht des Gerichts liege der Streitwert für einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten bei lediglich 1.000,00 €. Das Gericht richtete sich bei dem zugrunde gelegten Streitwert nach dem im Oktober letzten Jahres in Kraft getretenen "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken".

Mit dem neuen Gesetz wurde in dem Bereich Filesharing eine Deckelung des Streitwertes für den Unterlassungsanspruch auf 1.000,- € eingeführt. Das heißt, dass sich die Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung auch nur nach einem Streitwert von 1.000,- € berechnen dürfen.

Nach Ansicht des Amtsgericht Köln seien jedenfalls die hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche von insgesamt fast 4.000,00 € für die Filesharing-Teilnahme mit einem einzigen Musikalbum völlig unangemessen.

 

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Ihr 

Lars Hämmerling

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