Das LG Köln hat in seinem Urteil vom 05.03.2014, Az.: 28 O 232/13 entschieden, dass die Verwendung eines Fotos durch Deutschlandradio nicht von der Creative Commons Lizenz BY-NC 2.0 abgedeckt sei, da das Gericht nur eine rein private Nutzung unter die "NonCommercial"-Lizenzen fallen lässt.
Die Creative Commons Lizenzen definieren selbst nicht, was genau unter einer "nicht-kommerziellen" Nutzung zu verstehen ist. Da hierdurch diverse Unsicherheiten entstehen, hat die Creativ Commons eine Studie zu dieser Frage angelegt, welche ergab, dass die Lizenzgeber diesen Begriff weitaus enger verstehen, als die Lizenznehmer.
Ebenso wurde in der Vergangenheit auch in der Rechtsprechung diese Thematik behandelt. Das LG Köln hat in seinem Urteil nun eine sehr enge Auslegung des Begriffs vorgenommen. Die Richter sahen die Grundlagen zur Beantwortung dieser Frage in der Zweckübertragungslehre des § 31 Abs. 5 UrhG. Nach dieser ist bei Unklarheiten des eingeräumten Nutzungsumfangs immer auf den Zweck des Vertrages abzustellen, wobei der Vertragszweck branchenüblich ist und der Verkehrssitte entsprechen muss.
Das Gericht stellte zudem fest, dass der Radiosender zwar nicht kommerziell im Sinne des § 16 a RStV gehandelt habe. Dennoch sei das Handeln im öffentlichen Auftrag nicht als rein privat einzustufen und damit von "nicht-kommerziell" im Sinne der Lizenz auch nicht erfasst.