Abmahnung Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH – Sons of Anarchy – Staffel 6 – Folge 13

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
19.02.2014419 Mal gelesen
Sons of Anarchy – Staffel 6 – Folge 13: Waldorf Frommer Abmahnung vom 30.01.2014 - Der Vorwurf lautet:- Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss!" Gefordert wird eine Unterlassungserklärung und eine pauschale Zahlung von 519,50 EUR. Wie sollte der Anschlussinhaber reagieren?

Abmahnung Waldorf Frommer für Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH - Sons of Anarchy - Staffel 6 - Folge 13

Sons of Anarchy - Staffel 6 - Folge 13:Waldorf Frommer Abmahnung vom 30.01.2014 - Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss vom 0.11.2013!

Waldorf Frommer Rechtsanwälte aus München verschicken weiterhin im Januar und Februar 2014 zahlreiche Abmahnungen. Es geht um ein "Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss". Auch diesmal erfolgen die Abmahnungen im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH, Frankfurt am Main, und datieren beispielsweise vom 30.01.2014.

Dem Anschlussinhaber wird vorgeworfen, dass über seinen Internetanschluss die urheberrechtlich geschützte Fernsehserie Sons of Anarchy - Staffel 6 - Folge 13 (TV-Folge lang) am 17.12.2013, also über einen Monat vor der Abmahnung, in einer Internet-Tauschbörse illegal heruntergeladen und widerrechtlich weltweit zum Download angeboten zu haben. Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH habe die ausschließlichen Verwertungsrechte an dem Werk eingeräumt erhalten.

Folgende Daten werden genannt:

Dateiname: Sons of Anarchy - Staffel 6 - Folge 13 (TV-Folge (lang))

Rechteinhaber: Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH  

Datum / Uhrzeit: z.b. 17.12.2013, 17:46:12

IP-Adresse: z.B. 123.456.7.89

Ferner wird in einem gesondert beigefügten Ermittlungsdatensatz der Provider, die Benutzerkennung und der Anschlussinhaber genannt. Ferner wird neben dem Beginn zeitlichen Beginn des Angebots das Ende des Angebots, IP-Adresse, File Hash und das Werk genannt.

Im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsverfahren hat das zuständige Landgericht (der Beschluss des Landgerichts ist der Abmahnung stets beigefügt) mit Beschluss dem Provider gestattet, Auskunft über die Identität des zugehörigen Anschlussinhabers zu erteilen. Der Provider habe daraufhin mitgeteilt, dass die ermittelte IP-Adresse dem Anschluss des Anschlussinhabers zum Zeitpunkt der festgestellten Urheberrechtsverletzung zugewiesen war.

Der Anschlussinhaber wird aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben (Ein Entwurf ist der Abmahnung beigefügt) und eine pauschale Zahlung von 519,50 € zu leisten. Hierfür wird regelmäßig eine kurze Frist  für die Abgabe der Unterlassungserklärung und eine etwas längere Frist für die Zahlung des geforderten Schadensersatzes gesetzt. Die Frist für die Abgabe der Unterlassungserklärungen bei der Abmahnung vom 30.01.2014 endete am 10.02.2014, für die Zahlung endet die Frist am 19.02.2014.

Anmerkung aus rechtlicher Sicht:

Auffallend ist, dass in den neuen Abmahnungen die verlangte Zahlungshöhe von den bisherigen Abmahnungen abweicht. Dies hängt mit der gesetzlichen Neuregelung zusammen, die die Abmahnkosten begrenzen sollen.

Das Problem liegt darin, dass der Gesetzgeber lediglich den Streitwert des in der Abmahnung verfolgten Unterlassungsanspruch regeln konnte, nicht jedoch den Schadensersatz, den der Rechteinhaber in der Abmahnung zusätzlich geltend macht. Der Lizenzschadensersatz, wenn denn ein solcher gegenüber dem Anschlussinhaber überhaupt besteht, wird hinsichtlich der Höhe in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt, was natürlich Spielräume bei den Abmahnungen eröffnet. Es entsteht der Eindruck, dass der Lizenzschadensersatz seit Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung zur Begrenzung der Abmahnkosten als Ausgleich für die nun verringerten Abmahnkosten von den Abmahnern einfach erhöht wird, so sich dass unterm Strich für den Betroffenen faktisch nichts geändert hat.

Aber ganz so einfach ist das für die abmahnenden Rechteinhaber nicht. Denn der Anschlussinhaber ist nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, neben den Abmahnkosten auch Lizenzschadensersatz zu leisten. Selbst wenn also eine Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für die Urheberrechtsverletzung besteht, ist dieser nicht automatisch verpflichtet Abmahnkosten und Lizenzschadensersatz zu leisten. Und ob überhaupt eine Verantwortlichkeit für die Urheberrechtsverletzung besteht, hängt von den Umständen des Falles ab.

Die Gefahr von Folgeabmahnungen durch andere Rechteinhaber oder durch denselben Rechtinhaber muss gesehen werden. Es gibt aber Möglichkeiten, um Folgeabmahnungen z.B. für andere Staffeln und Folgen der Serie zu verhindern.

Die vorbereitete Unterlassungserklärung sollte daher nicht ohne Prüfung unterschrieben werden. Regelmäßig empfehlen sich Abwandlungen in Form einer sogenannten modifizierten Unterlassungserklärung. Ob jedoch überhaupt eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, bedarf einer rechtlichen Prüfung der Sachlage.

Ob die Forderung zurückgewiesen werden kann, hängt ebenfalls von den Umständen des Einzelfalles ab.

Ggf. kommt auch eine vergleichsweise Einigung in Frage, die eine Reduzierung der Forderung beinhaltet.

Grundsätzlich gilt daher: Illegales Tauschbörsenangebot über Ihren Internetanschluss bedeutet nicht, dass die Abmahnung im Ergebnis auch berechtigt ist!

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer sind verstärkt dazu übergegangen, notfalls auch durch eine gerichtliche Auseinandersetzung die Ansprüche weiter zu verfolgen. Ein Ignorieren der Abmahnung kann daher erhebliche finanzielle Folgen haben.

Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht)*
Rechtsanwalt
* Master of Laws für Medienrecht

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Anmerkung: Die KANZLEI WEINER, die Büros in Schwäbisch Hall und Karlsruhe unterhält, ist eine auf das Urheber- und Medienrecht spezialisierte Anwaltskanzlei. Die KANZLEI WEINER mit Inhaber Rechtsanwalt Christian Weiner, LL.M. (Medienrecht) berät und vertritt seit Jahren sehr erfolgreich bundesweit die rechtlichen Interessen von Internetanschlussinhabern, die wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung mittels angeblicher Nutzung von Internettauschbörsen eine Abmahnung erhalten haben. Konsequente Spezialisierung und Ausrichtung der Rechtsgebiete sorgen dafür, dass Sie eine kompetente und vor allem auch individuelle Beratung und Vertretung erhalten. Der Betroffene profitiert nicht nur von der umfangreichen außergerichtlichen Erfahrung der KANZLEI WEINER, sondern auch von der umfangreichen Prozesserfahrung.