Abmahnung der WENN GmbH durch die Kanzlei Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner aus Berlin wegen Verletzung von Urheberrechten

Abmahnung der WENN GmbH durch die Kanzlei Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner aus Berlin wegen Verletzung von Urheberrechten
11.02.2014513 Mal gelesen
Achtung Blogger und Webseitenbetreiber werden wegen illegaler Bildernutzung abgemahnt von der WENN GmbH durch die Kanzlei Denecke, von Haxthausen, Pries und Partner aus Berlin. Es werden Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten gefordert. Hier erfahren Sie, wie Sie sich richtig verhalten.

Die Kanzlei Denecke, von Haxthausen, Pries und Partner mahnt Blogger und Internetseitenbetreiber unter anderem im Auftrag von der  WENN GmbH wegen unberechtigter Bildernutzung ab.

Die Kanzlei mahnt im Auftrag diverser Bildagenturen wegen der unberechtigten Bildernutzung diverse Internetseitenbetreiber sowie Blogger ab. Der Vorwurf lautet, Bilder im Internet veröffentlicht zu haben, ohne eine Berechtigung hierfür. Wegen der illegalen Verwendung der Bilder, sollen die Abgemahnten eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterschreiben, wobei hierfür stets ein Zeitraum genannt wird, innerhalb derer sie tätig werden müssen. Einzig so, so die Abmahner, könnte der rechtswidrige Zustand beseitigt werden.

Die Frist zur Abgabe der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist dabei von den Rechtsanwälten nicht selten sehr kurz bemessen. Nach unserer Erfahrung wählt die Kanzlei Denecke, von Haxthausen, Pries und Partner hier in der Regel eine kalendarisch bestimmte Frist von 14 Tagen, welche ab dem Datum des Schreibens bemessen ist. Auffällig ist hierbei, dass eine Fristverlängerung ausdrücklich ausgeschlossen wird. Dieses Vorgehen erscheint äußerst fragwürdig. Schließlich ist eine angemessene Frist, wie sie die Rechtsprechung bestimmt, nicht schon dann angemessen, weil sie der Abmahnende bzw. sein Vertreter einseitig festlegt. Die Angemessenheit der Frist richtet sich vielmehr, ob dem Adressaten eine abgewogene Handlung in dieser Zeit möglich ist, wobei ihm hier genügend Gelegenheit gegeben sein muss, sich mit dem Sachverhalt vertraut zu machen, so dass er alle wichtigen Umstände für seine Entscheidung abwägen konnte. Im Zweifel - und dies dürfte in den hiesigen Fällen wohl die Regel sein - muss der Abgemahnte auch die Gelegenheit haben, einen Spezialisten wie etwa einen Fachanwalt zu Rate zu ziehen. Nicht zuletzt ist auch entscheidend, ob der Abgemahnte das Abmahnschreiben wirklich in der üblichen Brieflaufzeit zugestellt bekommen hat. Denn unvorhergesehen Ereignisse, die die Postzustellung verzögern, sind geeignet gerade eine kalendarisch bestimmten klare Frist von einem ursprünglich als angemessenen angedachten Zeitraum in einen unangemessenen zu verwandeln. Im Zweifel liegt es beim Absender nachzuweisen, dass die Frist angemessen gewählt worden ist.

Die Rechtsanwälte Denecke, von Haxthausen, Pries und Partner machen darüber hinaus Ausführungen zu einem Schadensersatzanspruch der Mandantschaft, wobei sie auf deren Berechnung eingehen. Die entstandenen Gesamtkosten soll der Abgemahnte ausgleichen. Regelmäßig wird auch für eine Bilder die Gebührentabelle der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) herangezogen und sehr hohe Schadensersatzsummen gefordert.

Wie ist am besten mit einem solchen Schreiben umzugehen?

1. nicht unterschreiben

2. nicht zahlen

3. Frist beachten

Wir raten, nehmen Sie unsere kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung  in Anspruch, bevor Sie die Forderungen begleichen und die Erklärung unterzeichnen.

Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg aus Berlin

030/ 206 269 24

Hier erfahren Sie mehr über Abmahnungen wegen Bildernutzung:

http://abmahnung-hilfe.info/abmahnungen-urheberrecht-bildernutzung/