orliegend hatte ein Online-Händler unbefugt 15 Produktbilder aus dem Shop eines Konkurrenten im Internet veröffentlicht. Dabei handelte es sich um Aufnahmen des Geschäftsführers, die digital bearbeitet worden waren.
Hierzu entschied das Oberlandesgericht München als Berufungsgericht mit Urteil vom 09.12.2013 (Az. 6 U 1448/13), dass pro Bild 100 € Schadensersatz zu leisten ist. Darüber hinaus setzten die Richter wegen der fehlenden Nennung des Urhebers einen Zuschlag in Höhe von 50 fest.
Bilderklau:Gericht wendet Honorarempfehlungen nicht an
Wichtig ist, dass das Gericht nicht die Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) angewendet hat, wonach ein wesentlich höherer Anspruch auf Schadensersatz in Betracht kommt. Dies wurde damit begründet, dass die Bilder nicht von einem professionellen Fotografen angefertigt worden sind. Bereits mehrere Gerichte haben diese Abgrenzung bereits vorgenommen. Bezüglich der Höhe des Schadensersatzes kommt es vor allem auf die Umstände des Einzelfalls an.
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