LG Hamburg: Deckelung der Abmahnkosten bei Altfällen

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
06.01.2014236 Mal gelesen
Gilt die 100-Euro-Deckelung nach früherem Recht bei einem Bildtonangebot bei eBay? Hierzu gibt es eine interessante Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg.

Vorliegend ging es um einen eBay-Verkäufer, der eine DVD mit mehreren Aufnahmen einer bekannten POP-Band Pink Floyd gekauft hatte. Die Sache hatte allerdings einen Haken: Die Aufnahmen verstießen mangels Zustimmung des Rechteinhabers gegen Urheberrecht. Nachdem er diese Aufnahmen bei eBay an Privatpersonen veräußert hatte, bekam er eine Abmahnung. Dies geschah einige Zeit vor Inkrafttreten des "Anti-Abmahngesetzes". Der Rechteinhaber forderte in der Abmahnung die Zahlung der Abmahnkosten von über 600 € und legte dabei einen Streitwert in Höhe von 10.000 € zugrunde.

Das Amtsgericht Hamburg wendete zunächst einmal die nach früherem Recht geltende Abmahndeckelung des § 97 a Abs.2 UrhG a.F. an. Demzufolge brauchte der Abgemahnte lediglich für Abmahnkosten in Höhe von 100,- € aufkommen, weil es sich bei der Verbreitung der Aufnahme über eBay um eine Bagatelle handeln würde.

Anders entschied allerdings das Landgericht Hamburg mit Urteil vom 19.12.2013 (Az. 310 S 6/13). Es gab der Klage im vollen Umfang statt. Die Abmahndeckelungnach § 97 a Abs.2 UrhG a.F. greife nicht, weil es um mehr als 12 urheberrechtswidrige Aufnahmen gehe. Hinzu komme, dass die Popgruppe Pink Floyd ziemlich bekannt sei. Von daher handele es sich hier um keine Bagatelle.

Aus dieser Entscheidung ergibt sich, dass wegen Urheberrechtsverletzung etwa durch Filesharing Abgemahnte in Altfällen vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken am 09.10.2013 mit der Streitwertdecklung des § 97a Abs. 3 UrhG nach wie vor mit hohen Forderungen rechnen müssen. Allerdings ist die rechtliche Situation hier noch nicht abschließend geklärt.