Urheberrecht: Abmahnung der WENN Ltd. / Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
08.11.2013362 Mal gelesen
Urheberrecht: widerrechtliche Nutzung von Fotos auf Website Die Kanzlei Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner, vielen gut bekannt über Abmahnungen im Filesharing-Bereich, vertritt vorliegend die WENN Ltd. aus London in einer urheberrechtlichen Angelegenheit. Anlass der Abmahnung ist die Nutzung eines Lichtbildes (Foto) auf einer Website, die ohne eine erforderliche Berechtigung erfolgt sein soll.

Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner formulieren in der Abmahnung, dass dem Betroffenen zu keinem Zeitpunkt das Recht zur Nutzung und öffentlichen Zugänglichmachung und/oder Vervielfältigung an den Fotos der WENN Ltd. eingeräumt wurde. Laut Abmahnung sei die Nutzung der Fotos auf der Website somit widerrechtlich erfolgt, der WENN Ltd. stünden daher unter anderem Beseitigungsansprüche zu. Hierzu wird der Betroffene in der Abmahnung aufgefordert, die öffentliche Zugänglichmachung auf der Website oder in einer anderen Art und Weise durch Entfernung der Fotos zu unterlassen..

Neben dem Beseitigungsanspruch stellen Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner für WENN Ltd. weitere Forderungen:

-          Abgabe einer Unterlassungserklärung

-          Zahlung von Schadensersatz, Recherche- und Anwaltskosten in Gesamthöhe von 942,60€

Denecke, von Haxthausen, Priess & Partner erklären in der Abmahnung, dass sie bei nicht fristgerechter Abgabe der Unterlassungserklärung und/oder fehlender Kostenerstattung verpflichtet sind, die Ansprüche von WENN Ltd. gerichtlich durchzusetzen.

Geschützte Fotos ohne Erlaubnis genutzt und Abmahnung erhalten?

Unsere Kanzlei empfiehlt in solchen Fällen grundsätzlich, die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung nicht voreilig zu unterschreiben. Bevor man sich als Abgemahnter nämlich sonst an alle Ansprüche der Abmahner bindet, ist die Kontaktaufnahme mit einem fachkundigen Anwalt ratsamer. Dieser überprüft die Abmahnung und setzt ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung auf.

So ist auch hier aufgrund der konkreten Umstände eine berechtigungslose Benutzung keinesfalls erkennbar und die Abmahnung unberechtigt (vgl. "unberechtigte Schutzrechtsverwarnung").

Schnelle Hilfe bei den Rechtsanwälten am Kreuztor!

Das Urheberecht ist eine Kernkompetenz unserer Kanzlei. Wir vertreten seit vielen Jahren tausendfach bundesweit Mandanten, die urheberrechtliche Abmahnungen erhalten haben. Auf diese Weise verfügen wir neben unserer fachlichen Kompetenz über jahrelange Erfahrung im Umgang mit solchen Inanspruchnahmen.

Damit Sie davon profitieren, bietet Ihnen unsere Kanzlei ein kostenloses Erstgespräch an. Schicken Sie uns diesbezüglich eine E-Mail, ein Fax oder füllen Sie das Direkthilfeformular auf unserer Website aus.

Wir bieten Ihnen:

-          kostenlose Ersteinschätzung des Falles

-          Prüfung der Abmahnung und ggf. Zurückweisung der Abmahnung und/oder Gegenabmahnung

-          im Falle einer berechtigten Abmahnung bieten wir die Abgabe einer rechtssicheren Unterlassungserklärung, die den Betroffenen nicht weiter bindet als unbedingt nötig, damit ein Gerichtsverfahren oder eine Einstweilige Verfügung vermieden wird

Selbstverständlich ist das kostenlose Erstgespräch für Sie nicht verbindlich. Sie entscheiden erst im Anschluss, ob Sie unsere Kanzlei mit Ihrer Angelegenheit beauftragen wollen.

Wenden Sie sich hierzu auf folgenden Wegen an uns:

Tel: 0251 - 208680-30

Fax: 0251-208680-50

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