Gesetz gegen Unseriöse Geschäftspraktiken seit gestern 9. Oktober 2013 in Kraft!

Gesetz gegen Unseriöse Geschäftspraktiken seit gestern 9. Oktober 2013 in Kraft!
31.10.2013259 Mal gelesen
Gem. § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist es künftig nicht mehr zulässig, dass sich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung pauschal auf das gesamte Repertoire des Rechteinhabers bezieht. Vielmehr muss dies nunmehr angegeben werden, inwieweit eine über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehende Unterlassungsverpflichtung gefordert wird.

Bereits im Juli 2013 hat der Bundestag das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken, auch bekannt als "Anti-Abzocke-Gesetz", beschlossen.  In Kraft getreten ist das Gesetz jedoch erst am 9. Oktober 2013, nachdem es nunmehr im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, S. 3714) veröffentlicht wurde.

Neben den bereits in meinem Artikel "Gesetz gegen "Abzocke" kommt - Änderung des UrhG" mitgeteilten Änderungen hinsichtlich

1. einer Kostendeckelung der Abmahnkosten (§ 97a Abs. 3 UrhG),

2. den strengeren formellen Anforderungen an eine Abmahnung (§ 97a Abs. 2 UrhG),

3. eines Ersatzanspruchs für erforderliche Aufwendungen der Rechtsverteidigung bei unberechtigter Abmahnung (§ 97a Abs. 4 UrhG) sowie

4. der Abschaffung des sog. "Fliegenden Gerichtsstandes" (§ 104a UrhG)

gibt es eine weitere interessante Neuerung zum Umfang einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen. Gem. § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG ist es künftig nicht mehr zulässig, dass sich eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung pauschal auf das gesamte Repertoire des Rechteinhabers bezieht. Vielmehr muss dies nunmehr angegeben werden, inwieweit eine über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgehende Unterlassungsverpflichtung gefordert wird.