BGH legt Framing-Rechtsstreit dem EuGH vor

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
16.05.2013299 Mal gelesen
Nun muss der EuGH klären, ob Framing Urheberrechte verletzt. Der BGH entschied heute, dass er die Frage, ob beim Framing in die Rechte des Urhebers eingegriffen wird, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt.

Beim Framing werden fremde Inhalte, z.B. Videos oder Bilder, durch einen elektronischen Verweis so auf einer Internetseite eingebunden, dass sie dort direkt dargestellt bzw. abgerufen werden können. Ein Beispiel hierfür ist das Posten von Youtube-Videos auf Facebook. Die bevorstehende Entscheidung des EuGH wird weitreichende Folgen für das Urheberrecht im Internet haben.

 

Urheberrechtsverletzung durch Framing?

Auch in dem Rechtsstreit, den der BGH zu entscheiden hatte, geht es um ein eingebundenes Youtube-Video. Dieses Video wurde ohne Zustimmung der Rechteinhaber auf der Website eines Dritten mittels Framing eingebunden. Der Inhaber der Webseite wurde daraufhin wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen.

 

Der BGH hat nun entschieden, dass der EuGH zu dieser Frage angehört werden muss. Grund hierfür dürfte unter anderem auch ein Parallelverfahren aus Schweden sein, in dem es ebenfalls um die urheberrechtliche Einordnung des Framings geht. Der BGH hält es für möglich, dass das Framing einen Eingriff in ein sog. unbenanntes Recht der öffentlichen Wiedergabe darstellt und somit die Rechte des Urhebers verletzt. Da das Urheberrecht in Europa jedoch weitgehend harmonisiert ist, kann der BGH nicht ohne Berücksichtigung der Auffassung des EuGH entscheiden. Andernfalls könnte das Framing in den Mitgliedsstaaten unterschiedlich bewertet werden, was vom europäischen Gesetzgeber nicht gewollt ist.

Aus meiner Sicht ist noch völlig offen, wie der EuGH entscheiden wird. Ob das Einbetten eines urheberrechtlich geschützten fremden Inhalts in die eigene Webseite eine Urheberrechtsverletzung darstellt, ist nach wie vor hoch umstritten. Konkret geht es um die Frage, ob das Einbetten eine sogenannte öffentliche Zugänglichmachung und somit eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dies haben die Gerichte in der Vergangenheit unterschiedlich beurteilt. Teilweise wurde angenommen, das Einbetten stelle keine öffentliche Zugänglichmachung dar, weil der fremde Inhalt auf einer anderen Seite gespeichert ist und dort auch bereits abrufbar gemacht worden ist. Ein eingebettetes Video ist daher vergleichbar mit einem Link, der nach der Rechtsprechung des BGH aus urheberrechtlicher Sicht zulässig ist. Andere Gerichte, z.B. das OLG Düsseldorf, waren der Auffassung, dass sehr wohl die Rechte des Urhebers verletzt werden. Das Einbinden eines fremden Inhalts ist kein bloßer Verweis wie dies bei einem Link der Fall ist. Vielmehr wird durch das Einbinden der Inhalt selbst zum Abruf bereitgehalten und somit auch öffentlich zugänglich gemacht.