Abmahnung HÜBSCH & WEIL wegen Verletzung der Wortmarke LESERZENTRIERTE TEXTUR

Abmahnung HÜBSCH & WEIL wegen Verletzung der Wortmarke LESERZENTRIERTE TEXTUR
07.05.2013688 Mal gelesen
Die Kölner Patent- und Rechtsanwaltskanzlei Hübsch & Weil versendet im Auftrag des Herrn Rainer Willmanns Abmahnschreiben aufgrund der rechtswidrigen Nutzung der Wortmarke "Leserzentrierte Textur". Gefordert ist die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Zahlung von 1.641,96 EUR.

Die Rechtsanwälte Hübsch & Weil fordern für Herrn Rainer Willmanns zunächst die Abgabe einer vorformulierten strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, mit sich Betroffene verpflichten sollen, die Bezeichnung "Leserzentrierte Textur" im geschäftlichen Verkehr für bestimmte Dienstleistungen - in dem uns vorliegenden Fall für die Dienstleistungen "Erziehung", "Schulung" sowie entsprechende Beratungsdienstleistungen zu benutzen bzw. benutzen zu lassen.

Vorsicht! Nicht die von Hübsch &  Weil vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnen! 

Auf keinem Fall sollte die von den Rechtsanwälten Hübsch & Weil vorformulierte Unterlassungserklärung unterzeichnet werden. Zum einen hat die Gegenseite keine Anspruch auf Abgabe genau dieser Unterlassungserklärung; Die Erklärung kann und sollte - sofern tatsächlich ein Unterlassungsanspruch gegeben sein sollte - abgeändert werden. Vermieden werden sollte die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses. Außerdem sollte keine starre Vertragsstrafe in Höhe von 5.100 EUR versprochen werden. 

Ob überhaupt ein Anspruch auf Unterlassung (und somit auch auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten) besteht, ist fraglich. Nur sofern Betroffene tatsächlich für die Nutzung der Wortmarke haften - sei es als Täter oder Störer - besteht ein Anspruch auf Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sofern Dritte für die Nutzung der Wortmarke verantwortlich sind, ist genau zu prüfen, inwieweit sich der Abgemahnte das Handeln Dritte zurechnen lassen muss. Hier ist eine genaue Prüfung des individuellen Einzelfalls unerlässlich. Lassen Sie sich beraten!

Nicht ungeprüft die Abmahnkosten iHv. 1.641,96 EUR bezahlen! 

Die Rechtsanwälte Hübsch & Weil fordern Betroffene weiter auf, die Kosten der vorgerichtlichen Abmahnkosten zu tragen. Diese berechnen die Rechtsanwälte Hübsch & Weil unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr auf einen Gegenstandswert von 50.000 EUR. Im Ergebnis sollten Betroffen dann folglich einen Betrag in Höhe von 1.379,80 EUR bezahlen. Interessant ist in diesem Zusammenhang nicht nur der aus unserer Sicht deutlich übersetzte Streitwert; Vielmehr verlangen die Rechtsanwälte Hübsch & Weil auf diesen Betrag noch 19% Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer wäre vom Abgemahnten allerdings nur zu erstatten, wenn der Auftraggeber, Herr Rainer Willmanns "Kleinunternehmer" wäre. Davon ist allerdings nicht auszugehen, weil uns bereits mehrere Abmahnschreiben aufgrund der Nutzung der Wortmarke "Leserzentrierte Textur" vorliegen. Herr Willmanns geht durch das Versenden mehrerer Abmahnschreiben auf hohen Gegenstandswerten ein beachtliches Kostenrisiko ein, was die Frage aufwirft, ob tatsächlich markenrechtliche Unterlassungsansprüche oder doch eher monetäre Motive ausschlaggebend für die Abmahnungen sind. sollte letzeres der Fall sein, können die von den Rechtsanwälten Hübsch & Weil ausgesprochenen Abmahnungen rechtsmissbräuchlich sein. 

Wenn auch Sie von einem Abmahnschreiben der Patent- und Rechtsanwälte Hübsch & Weil aufgrund der angeblich unerlaubten Nutzung der Wortmarke "Leserzentrierte Textur" erhalten haben, zögern Sie bitte nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Der Erstkontakt ist bei uns immer kostenfrei. 

Sievers & Collegen
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