Abmahnung wegen fehlender Urhebernennung bei Bildern

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
28.03.2013402 Mal gelesen
Foto-Datenbanken wie, Fotolia & Co. bieten professionelle Fotos zum kleinen Preis oder sogar kostenlos zur Verwendung an. Allerdings darf ein heruntergeladenes Bild nicht für alle Zwecke verwendet werden und auch die Nennung des Urhebers ist meist Pflicht.

Immer häufiger werden Abmahnungen versandt, bei denen die fehlende Urhebernennung bei der Veröffentlichung von Bildern beanstandet wird. Dies kommt in letzter Zeit besonders häufig dort vor, wo die Bilder aus Foto-Datenbanken - wie unter anderem Fotolia oder Pixolio - stammen.

 

Wie kommt diese auffällige Häufung zustande? Auf den genannten Bilderdiensten können Fotografen ihre Bilder einstellen.  Die Bilder werden dann durch den Bilderdienst an Dritte weiter lizenziert. Wer die Lizenz zur Nutzung der Bilder erwirbt, muss dennoch grundsätzlich bei jeder Veröffentlichung auch den Namen des Fotografen nennen. Das steht meist ausdrücklich in den Lizenzbestimmungen, die viele gar nicht erst durchlesen.

 

Doch die Pflicht zur Namensnennung ergibt sich bereits aus dem Urheberrechtsgesetz. Der Fotograf hat einen Anspruch, als Urheber des Fotos genannt zu werden, um Werbung in eigener Sache zu machen und letztlich weitere Einkünfte zu erlangen. Wenn nun ein Dritter eine Lizenz an Bildern erwirbt und diese verwendet, jedoch dabei vergisst den Fotografen als Urheber zu benennen, drohen ihm unter anderem hohe Schadensersatzkosten.

 

Schadensersatz bei fehlender Urheberbenennung

Für ein Foto dessen Lizenzerwerb in der höchsten Auflösung oft nur wenige Euro kostet, kommen nach eine Abmahnung durch Schadensersatz und Abmahnkosten oft mehrere hundert Euro hinzu, sodass der geforderte Betrag schnell bei 1000 € liegen kann. Denn die Urheber ziehen bei Nichtnennung oftmals Lizenztabellen für professionelle Fotografen heran, die deutlich höhere Lizenzkosten vorsehen als die Bilderdienste. Die Nichtnennung führt dabei regelmäßig zur Erhöhung des Grundhonorars um 100 %.

 

Gesetzliches Urheberbenennungsrecht

Grundsätzlich handelt es sich bei Fotografien um Lichtbildwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Urhebergesetz (UrhG) und somit um geschützte Werke nach dem UrhG. Urheber einer jeweiligen Fotografie ist der Fotograf nach §7 UrhG. Diesem steht gemäß § 13 UrhG ein Anspruch auf Nennung seines Namens bei jeder Verwendung seines Fotos zu. Bei der Verwendung fremder Fotos ist daher stets darauf zu achten, dass ein vollständiger Urheberrechtsvermerk angebracht wird. Ansonsten kann dieser bei Verletzung seiner Urheberrechte, neben dem Schadensersatzanspruch  § 97 Abs. 2   S. 1 UrhG auch den Unterlassungsanspruch § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG sowie den Beseitigungsanspruch § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG  geltend machen.

 

Fazit

Grundsätzlich sollten die Lizenzbestimmungen eines Fotos vor Nutzung, genauestens studiert werden. Denn jede Fotoagentur hat eigene, individuelle Bestimmungen, die sich nur in Bezug auf die Nennung der Urheber deutlich unterscheiden. Ansonsten kann ein eigentlich kostenlos verwendbares Foto schnell hunderte Euro kosten.

 

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