Der BGH hat mit Urteil vom 6.12.2007 (Az: I ZR 94/05) entschieden, dass eine Urheberpauschale beim Verkauf von Druckern nicht anfällt.
Eine solche Urheberpauschale für Drucker wäre nur dann angebracht, wenn es sich bei einem Drucker um ein Gerät handeln würde, das dazu bestimmt ist, ein urheberrechtlich geschütztes Werk durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren mit vergleichbarer Wirkung zu vervielfältigen.
Laut BGH erfüllt ein Drucker diese Voraussetzungen jedoch nicht, da er für sich allein nicht geeignet ist, solche Vervielfältigungen vorzunehmen. Dies gilt im übrigen auch in Kombination mit einem PC, da auch hier nach dem BGH die Eignung zur Ablichtung eines Werkstücks (fotomechanische Vervielfältigung) fehlt.