RA Solmecke: Urheberrechtsgesetz muss überarbeitet werden

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
16.09.2012354 Mal gelesen
Das Urheberrecht soll einen gerechten Ausgleich zwischen den Eigentumsrechten der Urheber und den Interessen der Allgemeinheit gewährleisten. Dies gelingt aufgrund der fortschreitenden technischen Entwicklung und den damit einhergehenden neuen Nutzungsformen, insbesondere im Web 2.0, leider immer weniger.

In der Netzwelt herrscht eine enorme Verunsicherung darüber, wann und wie urheberrechtlich geschützte Inhalte verwendet werden dürfen. Darf man Youtube-Videos als MP3 Downloaden? Fremde Bilder bei Facebook teilen? Filmausschnitte für Rezensionen verwenden? Alle diese Fragen müssen beantwortet werden. Bislang ist dies dem Gesetzgeber leider nicht gelungen. Die Lösung dieser Problematik liegt meiner Meinung nach in einer dringend notwendigen Überarbeitung der geltenden Schrankenbestimmungen.

Die Gerichte sehen die Schrankenregelungen des UrhG als Ausnahmen zu den Verbotsrechten der §§ 15 ff. UrhG an. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen sehr restriktiv ausgelegt werden. Die Schrankenvorschriften sind daher weder analogiefähig noch werden sie auf Interessenkonflikte angewendet, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes noch nicht bestanden haben. Konsequenz: die meisten Schrankenregelungen haben einen viel zu begrenzten, wenn nicht gar gänzlich unbedeutenden, Anwendungsbereich. Auch die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Schrankenregelung eingreift, sind alles andere als transparent. Beispielsweise was es bedeutet, wenn bei einer erlaubten Privatkopie keine offensichtlich rechtswidrige Quelle verwendet werden darf. Die meisten Internetnutzer können mit einer so unbestimmten Regelung wenig anfangen.

Aus diesem Grund plädiere ich für die Einführung einer neuen generalklauselartigen Schrankennorm, ähnlich der im US-amerikanischen Recht geltenden Fair-Use-Regelung. Vor allem nicht kommerzielle und kreative Nutzungsformen sollten darin privilegiert werden. Eine solche Regelung hätte den Vorteil, dass sie aufgrund ihrer Flexibilität auch neue technische Nutzungsmöglichkeiten erfassen würde. Dies erscheint sinnvoller, als bei jedem sich aufgrund einer technischen Neuerung ergebenden Interessenskonflikt, ein Eingreifen des Gesetzgebers abzuwarten.

Gegner einer Fair-Use-Regelung im deutschen Urheberrecht führen zumeist an, dass die bestehende Rechtsunsicherheit durch eine entwicklungsoffen gestaltete Schrankenregelung nur noch größer werde. Dies mag zutreffen, kann jedoch dadurch abgewendet werden, dass nicht die bestehenden Schrankennormen durch eine "große" Generalklausel ersetzt werden, sondern eine ergänzende Generalklausel eingeführt wird, die Regelungslücken zwischen den bestehenden Schrankennormen ausfüllt. Die Gerichte hätten dadurch eine höhere Flexibilität im Umgang mit bestehenden Interessenskonflikten.

Fazit: die Entwicklung des Internets zum Web 2.0 macht eine Überarbeitung der geltenden Schrankenregelungen dringend erforderlich. Internetnutzer sind längst nicht mehr nur Konsumenten - sie sind Urheber und Werknutzer zugleich. Die meisten von ihnen wollen Inhalte rechtskonform nutzen. Sie wissen nur nicht wie.