Er kann seine Verwertungsrechte an einen Dritten übertragen, z.B. an einen Autor, der seine Rechte zur Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Buches an einen Verlag veräußert.
Werden die Urheberrechte verletzt, stehen dem Urheber verschiedene Rechte zu. Er hat einen Anspruch auf Unterlassen, auf Beseitigung und einen Anspruch auf Schadensersatz. Im vorgenannten Fall läge eine Verletzungshandlung darin, dass ein Dritter das Manuskript veröffentlicht oder vervielfältigt.
Für die Bestimmung der Höhe des zu erstattenden Schadens gibt es drei Berechnungsmethoden und dem Verletzten steht ein Wahlrecht zwischen den einzelnen Methoden zu.
1. Die Ermittlung des tatsächlichen Schadens
Nach dieser Berechnungsmethode wird der tatsächlich eingetretene Schaden des Urhebers oder des Rechteinhabers ersetzt. Der tatsächlich eingetretene Schaden umfasst die Vermögenseinbuße, die durch die Verbreitung des Werks durch einen Unberechtigten beim Urheber oder Rechteinhaber entstanden ist, einschließlich des entgangenen Gewinns.
In der Praxis ist der tatsächliche Schaden jedoch meistens schwer zu ermitteln, da es schwer zu beweisen ist, wie hoch der entgangene Gewinn konkret ist und ob dieser auch adäquat-kausal auf der Rechtsverletzung beruht.
In Filesharing-Verfahren z.B. hätte der Urheber oder Rechteinhaber bei der unberechtigten Verbreitung einer Filmdatei zu belegen, dass aufgrund dieser Veröffentlichung in einer Tauschbörse weniger DVDs verkauft wurden. Sowohl die Umsatzeinbuße als auch die Ursächlichkeit der Verletzung dafür müssten dargelegt und bewiesen werden.
Dies lässt sich entweder nicht oder nur mit erheblichen Aufwand ermitteln, so dass diese Berechnungsmethode in der Praxis kaum Anwendung findet.
2. Die Berechnung des Verletzergewinns
Bei der Ermittlung und Geltendmachung des Verletzergewinns kann der Rechteinhaber die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die unbefugte Verwertung des Werkes erlangt, verlangen.
Diese Berechnungsmethode ist in vielen Fällen nicht zu empfehlen, so z.B. in Fällen in denen das Werk zwar rechtswidrig aber unentgeltlich verwertet wurde, wie beim Filesharing oder dem Kopieren und Verwenden einer Fotografie im Internet, da in diesen Fällen keine Gewinne erwirtschaftet wurden.
Der entgangene Gewinn wird bei dieser Berechnungsmethode nicht berücksichtigt. Die Geltendmachung des Verletzergewinns ist demnach nur zu empfehlen, wenn der Verletzer nachweisbar Gewinn durch die unberechtigte Nutzung erlangt hat.
Zudem sind auch die variablen Kosten, wie die Kosten der Herstellung oder für Material, abzugsfähig.
3. Geltendmachung der Lizenzanalogie
Bei dieser Art der Berechnung wird der Abschluss eines Lizenzvertrages zwischen Rechteinhaber und Verletzer fingiert.
Der Verletzte ist so zu stellen, als hätten die Parteien vor der Verwendung des Werks einen Vertrag über die Nutzung des Werks gegen Zahlung einer Lizenzgebühr geschlossen.
Im Wege der Lizenzanalogie wird ermittelt, was der Verletzer bei Abschluss eines ordnungsgemäßen Lizenzerwerbs hätte entrichten müssen.
So überträgt der Urheber bei der Verbreitung von Musikstücken die Rechte zur Verbreitung oftmals mittels Lizenzvertrag an eine Plattenfirma. Wird nun das Album eines Künstlers in einem Filesharing-Netzwerk angeboten, kann der Inhaber der Rechte die Gebühr geltend machen, die für das öffentliche Zugänglichmachen, etwa im Wege eines Verleih- oder Senderechts, von einem Lizenznehmer zu entrichten wäre. Aufgrund dieser Berechnungsmethode werden in Filesharing-Verfahren wegen der öffentlichen Zugänglichmachung von geschützten Werken auch von den Rechteinhabern so hohe Streitwerte wie etwa 5.000 Euro pro Titel oder 50.000 Euro für ein Album angesetzt, da die Rechteinhaber argumentieren, dass hier eine unkontrollierte Verbreitung weltweit ermöglicht werde.
Bei dieser Methode zur Schadensersatzberechnung ist jedoch nicht zu berücksichtigen, ob der Rechteinhaber überhaupt im Vorfeld eine Lizenz vergeben hätte. Entscheidend ist nur, dass der Inhaber der Rechte diese nicht ohne Gegenleistung an Dritte übertragen hätte. Es kommt demnach nicht darauf an, ob der Urheber die Rechte an seinem Werk an einen Dritten übertragen wollte.
Diese Berechnungsmethode findet gerade im Urheberrecht am häufigsten Anwendung, da die beiden anderen Methoden in vielen praktischen Fällen nur schwer anwendbar sind, weil zum einen der tatsächliche Schaden entweder gar nicht oder nur mit hohem Aufwand zu ermitteln ist und zum anderen nicht durch jede Urheberrechtsverletzung ein Gewinn erwirtschaftet wurde, der herausgegeben werden könnte. Die Bestimmung der Höhe des Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie erfolgt ohne Auskunft durch den Verletzer über Umsätze oder Gewinne.