Urheberrechtlicher Schutz an Fotografien

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
20.12.2011354 Mal gelesen
Das Urheberrecht ist aufgrund der Vielzahl an verschiedenen Lizenzierungsmöglichkeiten und zu beachtenden Formalien ein komplexes Rechtsgebiet. Bei Verstößen drohen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Nachfolgend werden mögliche Problemkonstellationen zu Fragen von Urheberrechten und Schadensersatzansprüchen Fotografien betreffend überblicksmäßig aufgezeigt.

I. urheberrechtlicher Schutz

Dem Urheber eines Lichtbildwerkes gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG bzw. eines Lichtbildes gemäß § 72 UrhG stehen zunächst sämtliche Verwertungsrechte zu. Eine Unterscheidung zwischen beiden Normen ist regelmäßig überflüssig, da auch dem Lichtbildner grundsätzlich sämtliche Verwertungsrechte an den Lichtbildern zustehen.

Die Verwertungsrechte werden in § 15 UrhG genannt. Die wichtigsten Rechte im bereich von Fotografien sind dabei das Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung, auf öffentliches Zugänglichmachen sowie das Ausstellungs- und das Bearbeitungsrecht. Grundsätzlich stehen jegliche Verwertungsrechte dem Urheber bzw. dem Lichtbildner zu. Allerdings ist eine Rechteübertragung möglich.

Im Falle der Rechteeinräumung kann streitig sein, welche Verwertungsrechte übertragen wurden. Als Auslegungshilfe dient im Zweifel die sog. Zweckübertragungslehre, § 31 Abs. 5 UrhG. Hiernach verbleiben sämtliche Nutzungsrechte beim Urheber, die nicht für die Erfüllung des Vertragszwecks zwingend erforderlich sind. Diese Auslegungsregel führt folglich dazu, dass im Zweifel die Nutzungsrechte beim Urheber verbleiben. Als Beispiel kann hier ein Vertrag zur Herstellung von Bewerbungsfotos dienen. Begehrt der Kunde das Bewerbungsfoto in Papierform und erhält darüber hinaus eine digitale Version auf einem Datenträger, so kann hierin zwar auch die digitale Verwendung des Fotos bei den digitalen Bewerbungsunterlagen verwendet werden. Nicht erlaubt ist hingegen ohne Zustimmung des Fotografen die Unterlegung eines Online Profils in einem social Network oder die Veröffentlichung auf einer Homepage.

II. Rechte des Urhebers bei Verstoß gegen die Verwertungsrechte

Nach § 97 UrhG kann der Rechteinhaber den Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, auf Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG) und bei schuldhafter Verletzung, d.h. bei Vorliegen eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoßes, auch auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) in Anspruch nehmen.

Die Höhe des Schadensersatzanspruches kann dabei grundsätzlich nach drei Rechenmethoden bestimmt werden. Diese sind der konkrete Schaden, insbesondere  der entgangene Gewinn, der Verletztergewinn und der Schaden gemäß Lizenzanalogie.

In der Regel wird der  nach dieser nach der sog. Lizenzanalogie bestimmt. Die entsprechenden Anhaltspunkte für die Höhe der jeweiligen Lizenz wird dabei den  Empfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing entnommen.

Ebenfalls von Bedeutung bei der Frage der Höhe des Schadensersatzes kann ein etwaiger Verstoß gegen das Urheberbennungsrecht nach § 13 UrhG sein. Ist zusätzlich hiergegen verstoßen worden, so kann sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs verdoppeln (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, NJW-RR 2007, 486 (Lichtbild).

Urheberrechtliche Streitigkeiten enthalten eine Reihe von verschiedenen Aspekten, die zu beachten sind. Bei Verstößen drohen insbesondere Abmahnschreiben sowie Schadensersatzansprüche. Die Reichweite der Rechteeinräumung oder die Höhe des Schadensersatzes sind von Fall zu Fall unterschiedlich, so dass jeder Einzelfall genau geprüft werden muss. Wir beraten Sie diesbezüglich gern.