Im vorliegenden Fall hatte ein von einer Versicherung zur Überprüfung eines Gutachtens über den Schaden an einem Fahrzeug beauftragter Sachverständiger die im zu überprüfenden Gutachten verwendeten Bilder zur Restwertermittlung in einer Restwertbörse eingestellt. Es ist durchaus gängige Praxis, dass Sachverständige die zur Kontrolle des unabhängigen Gutachtens von der Versicherung eingesetzt werden, keine eigenen Aufnahmen des Fahrzeugs machen, sondern auf die im Gutachten vorhandenen Aufnahmen zurückgreifen. Der Gutachtenersteller ist der Ansicht, der Sachverständige der Versicherung habe damit die ihm eingeräumten urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Bildern verletzt.
Das Amtsgericht Saarlouis teilt in seinem Urteil vom 09.12.2010 (Az. 26 C 1042/10) die Ansicht des Klägers und folgt damit dem Urteil des BGH vom 29.04.2010 (Az. I ZR 68/08). Die Nutzungsrechte seien nicht ausschließlich nach der Zweckübertragungsregel des § 31 UrhG durch Einreichung des Gutachtens auf den Beklagten übergegangen. Zweck des Gutachtens sei nämlich lediglich die Beweisführung zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegenüber der Haftpflichtversicherung. Die Nutzungsrechte zum öffentlichen Zugänglichmachen des Bildmaterials zur Wertermittlung über eine Restwertbörse im Internet sei nicht Bestandteil des Gutachtenauftrags und somit auch nicht finanziell abgegolten. Das Amtsgericht Saarlouis bestätigt den Unterlassungsanspruch des Klägers und folgt auch insoweit der Auffassung des BGH, das für die überschießende Nutzung des Bildmaterials jeweils 5 € pro Bild veranschlagt wurde.
Auch im Bereich der Sachverständigen Gutachten ist daher in Zukunft darauf zu achten, sich vor, über den Vertrag hinausgehender Nutzung, entsprechende Rechte vom Urheber- oder Rechteinhaber einräumen zu lassen.