Im vorliegenden Fall war der Betreiber einer Internetseite zu bequem, um die von ihm angebotenen Dienstleistungen im Baubereich mit eigenen Worten zu beschreiben. Stattdessen besuchte er die Webseite eines Konkurrenten und setzte die Beschreibungen nahezu wortgleich auf seine Webseite. Der Umfang der "geklauten" Texte betrug mehrere Seiten.
Daraufhin bekam der Unternehmer von seinem Konkurrenten eine Abmahnung. In dieser verlangte der Rechteinhaber, dass die abgeschriebenen Texte unverzüglich von seiner Webseite entfernt werden. Außerdem sollte er eine strafbewahrte Unterlassungserklärung abgeben.
Doch der ertappte Betreiber der Webseite dachte nicht daran. Er war der Ansicht, dass derart einfach gestrickte Texte keinen urheberrechtlichen Schutz genießen. Doch da hatte er sich gründlich getäuscht.
Das vom Rechteinhaber der Texte angerufene Landgericht Hamburg erließ die beantragte einstweiligen Verfügung am 30.06.2011 (Az. 308 O 159/11). Die Richter stellten darin klar, dass auch technische Beschreibungen von Dienstleistungen urheberrechtlichen Schutz genießen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der "Kleinen Münze". Dieser besagt, dass die Anforderungen an die Schöpfungshöhe eines Textes nicht zu hoch angesetzt werden dürfen.
Als Betreiber einer Webseite können Sie gar nicht vorsichtig genug sein. Sie können sich nicht damit herausreden, dass Sie gutgläubig gewesen sind oder ein Dritter die Internetseite gestaltet hat. Unwissenheit schützt hier nicht vor kostspieligen Abmahnungen oder anderen rechtlichen Schritten. Sie müssen eventuell auch mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen. Im zugrundeliegenden Fall wurde übrigens vom Landgericht Hamburg ein Streitwert in Höhe von 25.000 € festgesetzt. Entsprechend hoch sind die Kosten für die Rechtsverfolgung, die der Abgemahnte zu erstatten hat.