Sind Lernspiele eigentlich urheberrechtlich geschützt? Entscheidung des Bundesgerichtshofs

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
13.07.2011500 Mal gelesen
Wer ein Lernspiel herstellen und vertreiben, dabei aber keine Urheberrechtsverletzung begehen will, sollte die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofs kennen. Denn ein Lernspiel kann als Darstellung wissenschaftlicher Art urheberrechtlich geschützt sein.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 01.06.2011, I ZR 140/09, entschieden, dass Lernspiele, die "der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen und dazu das Ausdrucksmittel der graphischen oder plastischen Darstellung einsetzen", als Darstellungen wissenschaftlicher Art nach § 2 I Nr. 7 Urh Urheberrechtsschutz genießen, "wenn in der Form der Darstellung eine persönliche, sich vom alltäglichen Schaffen im betroffenen Bereich abhebende, geistige Schöpfung zum Ausdruck kommt."

Hintergrund

Die Klägerin hatte von der Beklagten Schadensersatz und Unterlassung wegen Urheberrechtsverletzung gefordert, da die Beklagte Lernspiel  hergestellt und vertrieben hatte, die weitgehend nach dem Prinzip wie die Lernspiele der Klägerin funktionierten. Dadurch, meinte die Klägerin, seien Urheberrechte an ihren Lernspielen verletzt. Während das Landgericht der Klage statt gab, wies das Berufungsgericht die Klage ab. Schließlich hob der Bundsgerichtshof das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Wie etwas dargestellt wird - nicht aber, was dargestellt wird

Der Bundesgerichtshof entschied: Lernspiele können urheberrechtsschutzfähig sein. Für Darstellungen wissenschaftlicher Art nach § 2 I Nr. 7 UrhG ist es begriffswesentlich, dass die Darstellungen der Vermittlung von belehrenden oder unterrichtenden Informationen dienen. Dabei kann schon die Darstellung einfachster wissenschaftlicher Erkenntnisse Urheberrechtsschutz genießen. Es kommt der Entscheidung des Bundesgerichtshof nach nicht darauf an was, sondern wie etwas dargestellt wird. Der dargestellte Inhalt sei für die Frage des Urheberrechtsschutzes einer Darstellung wissenschaftlicher Art bedeutungslos. Dagegen kann also die Form der Darstellung den Urheberrechtsschutz bei Darstellungen wissenschaftlicher Art begründen.

Eigentümliche Formgestaltung

Das Berufungsgericht muss nach der Zurückverweisung also prüfen, wie eigentümlich die Formgestaltung der Lernspiele der Klägerin ist.

Rechtsanwältin Amrei Viola Wienen, Wirtschaftsmediatorin (IHK)
Anwaltskanzlei Wienen, Kanzlei für Medien & Wirtschaft
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