Serie zum Foto- und Bildrecht (Teil 10): Urhebereigenschaft – Miturheber

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
02.06.2011595 Mal gelesen
Die Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit dem Foto- und Bildrecht stellen, werden in einer mehrteiligen Serie von Rechtsanwalt Christian Solmecke beantwortet. Im heutigen 10. Teil geht es um die Frage, wann jemand Miturheber eines Werkes ist.

Die Bestimmung der Urheberschaft erweist sich vor allem dann als schwierig, wenn mehrere Personen an der Entstehung einer Fotografie mitgewirkt haben. In einem solchen Fall setzt sich das endgültige Werk aus verschiedenen Teilwerken zusammen, die nicht einzeln verwertet werden können. Dementsprechend gibt es nicht nur einen, sondern mehrere Urheber, die dann Miturheber des Werkes sind.

Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist, dass die einzelnen Personen zur Schaffung eines gemeinsamen Werkes zusammengearbeitet haben und jeder einen eigenen schöpferischen Beitrag erbracht hat.

Der BGH (Urteil vom 14.07.1993; Az. I ZR 47/91) hat diese Form der Zusammenarbeit näher erläutert. Demnach setze die Annahme einer Miturheberschaft in rechtlicher Hinsicht ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leiste, der in das gemeinsame Werk einfließe. Die schöpferische Mitwirkung könne bei einem stufenweise entstehenden Werk - wie z.B. einem Computerprogramm - auch in einem Vorstadium erfolgen, wenn sie als unselbständiger Beitrag zum einheitlichen Schöpfungsprozess der Werkvollendung geleistet werde.

Die Annahme einer Miturheberschaft ist dann zu verneinen, wenn es sich bei der Leistung um die Bearbeitung oder Fortsetzung eines bestehenden Werkes handelt, da der Betroffene in diesem Fall nicht an der originären Erstellung des Werkes beteiligt war. So hat der BGH in einem Urteil vom 03.03.2005 (Az. I ZR 111/02) entschieden, dass diejenigen, die ein Computerprogramm nachträglich bearbeiten und verändern nicht als Miturheber anzusehen sind. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt:

"(.) Denn im Streitfall kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es sich bei den an der Programmierung und Weiterentwicklung beteiligten Personen um Miturheber i.S. von § 8 UrhG handelt. Voraussetzung für eine Miturheberschaft ist eine einheitliche Schöpfung, die einen entsprechenden natürlichen Handlungswillen der beteiligten Urheber voraussetzt. Bei zeitlich gestaffelten Beiträgen, wie sie hier in Rede stehen (Schaffung des Programms durch Mö, spätere Weiterentwicklung und Pflege durch Rü, S und Ri), ist eine Miturheberschaft zwar nicht ausgeschlossen; sie setzt jedoch voraus, dass - wovon im Streitfall in Ermangelung entsprechender Feststellungen nicht ausgegangen werden kann - jeder Beteiligte seinen (schöpferischen) Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbracht hat. Fehlt es hieran, weil die späteren Ergänzungen und Verbesserungen vom Handlungswillen des ursprünglichen Programmierers nicht umfasst sind, ist eine Miturheberschaft aller beteiligten Urheber zu verneinen. In diesem Fall liegen in den späteren Veränderungen abhängige Bearbeitungen mit der Folge, dass die an der Programmerstellung beteiligten Urheber über ihr Urheberrecht ohne gesamthänderische Bindung hätten verfügen und Nutzungsrechte hätten einräumen können. (.)"

Ebenso ist der Auftraggeber einer Fotografie, der dem Fotografen konkrete Ideen oder Anregungen mitteilt, weder Urheber noch Miturheber des Werkes. Entscheidend ist, dass Ideen oder Anregungen in der Regel keinen schöpferischen Beitrag zum Werk leisten. So hat auch das KG Berlin in einem Urteil vom 18.11.2003 (Az. 5 U 350/02) entschieden, dass die Anregung, eine bekannte Melodie im "Falsett-Stil" zu singen, keine Miturheberschaft begründet. Hierzu hat das Gericht ausgeführt:

"(.) Auch eine Miturheberschaft der "Chorsänger" (.) ist nicht hinreichend erkennbar. Die Annahme einer Miturheberschaft setzt rechtlich ein gemeinsames Schaffen der Beteiligten voraus, bei dem jeder einen schöpferischen Beitrag leistet, der in das gemeinsame Werk einfließt. Erforderlich ist, dass jeder seinen schöpferischen Beitrag in Unterordnung unter die gemeinsame Gesamtidee erbringt und dadurch ein einheitliches Werk entsteht, dessen Teile sich nicht gesondert verwerten lassen.

Soweit die Idee zum "Falsett-Stil" von den "Chorsängern" ausgegangen sein sollte, begründet eine solche Anregung für sich noch keine Urheberrechte.

Die Mitwirkung der "Chorsänger" an der Umsetzung dieser Idee lässt keine hinreichende Eigenständigkeit erkennen. Urheber ist nicht, wer nur als Gehilfe bei der Entstehung des Werks mitgewirkt hat. (.)"

Anders könnte die Rechtslage zu beurteilen sein, wenn die gemachten Vorgaben so exakt sind, dass dem Fotografen praktisch kein künstlerischer Spielraum bei der Anfertigung der Fotos verbleibt und dieser letztlich nur noch auf den Auslöser drücken kann.

Gehilfen des Werkherstellers leisten in der Regel ebenfalls keinen schöpferischen Beitrag zur Herstellung eines Werkes. So ist der Visagist, der das Fotomodell entsprechend den Vorgaben des Fotografen stylt, lediglich dessen Gehilfe und nicht Miturheber gem. § 8 UrhG.

 

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Weitere Teile unserer Serie zum Thema Foto- und Bildrecht finden Sie hier.