AG München: Bei Urheberrechtsverletzung muss Datei vom Server entfernt werden

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
27.04.2011533 Mal gelesen
Wer illegal einen urheberrechtlich geschützten Kartenausschnitt auf seinem Server hinterlegt hat, muss diese Bilddatei bei einer Abmahnung vollständig vom der der Öffentlichkeit zugänglichen Teil des Servers entfernen. Es reicht nicht aus, wenn bloß der Link von der Webseite entfernt wird und die Datei daher noch durch Eingabe der Url abgerufen werden kann. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die spätere Klägerin veröffentlicht im Internet Kartographien verschiedener Städte, darunter auch München, an denen sie die ausschließlichen Nutzungsrechte hat. Besucher dieser Homepage können diese Karten aufrufen und nutzen. Sie können aber auch Ausschnitte aus den Karten nach Zahlung einer Gebühr auf der eigenen Internetseite verwenden.

Bereits 2005 stellte ein Betreiber einer Firma einen solchen Kartenausschnitt auf seiner Homepage ein, um das Auffinden seines Ladens zu erleichtern, ohne etwas dafür zu bezahlen. Auf eine Abmahnung hin entfernte der Firmeninhaber den Link zu dem Kartenausschnitt und zahlte auch Schadenersatz. Allerdings löschte er die Karte nicht. Auf seinem Server war die Karte weiterhin hinterlegt.

Jahre später bemerkte die Nutzungsberechtigte an den Karten, dass der Kartenausschnitt über eine Suchmaschine weiterhin ohne Probleme auffindbar war. Sie mahnte daher erneut ab und verlangte Lizenz- und Anwaltsgebühren in Höhe von 1470 Euro.

Der Firmeninhaber weigerte sich zu zahlen. Er habe schließlich den Link gelöscht. Dass er auch die Karte selbst hätte löschen müssen, habe er nicht gewusst.

Die zuständige Richterin beim Amtsgericht München gab der Klägerin jedoch mit Urteil vom 31.03.2011 (Az. 161 C 15642/09) Recht.

Der Beklagte hat ihrer Ansicht nach durch das Hinterlegen des Kartenausschnitts auf dem Server das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin verletzt, da er die Karte öffentlich zugänglich im Sinne von § 19a UrhG gemacht hat. Zugänglichmachen setze nur voraus, dass Dritten der Zugriff auf das geschützte Werk eröffnet sei. Dies sei hier -trotz Löschung des Links zur Homepage- der Fall. Es sei unstreitig möglich, die Karte mit einer Suchmaschine zu finden. Dass der Beklagte dies nicht wusste, sei unerheblich. Ihm sei zumindest Fahrlässigkeit vorzuwerfen, da er sich kundig hätte machen müssen.

Der Schadenersatz bemesse sich nach den gewöhnlich auf dem Markt gezahlten Lizenzen. Auch die Abmahnkosten des Rechtsanwaltes seien zu erstatten. Der geltend gemachte Betrag sei daher angemessen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichtes München Nr. 20/11vom 26.04.2011