Es gibt Rechtsschutzversicherungen, die ihren Kunden, wenn sie im Falle einer Urheberechtsverletzung um Deckungszusage anfragen, zwar keine Deckungszusage erteilen, aber das Angebot unterbreiten, die eigens eingerichtete Rechtsberatung am Telefon kostenlos zu nutzen.
Nachfolgend ein Fall aus der Praxis: Der Mandant hatte aus dem Internet einen Sampler mit vielen verschiedenen Songs von verschiedenen Künstlern herunter geladen. Der Mandant ist rechtschutzversichert und fragte seine Rechtschutzversicherung um Deckungszusage nach. Hier erhält er zwar eine Absage, daraufhin aber gleich das freundlich gemeinte Angebot die Rechtsanwaltshotline der Rechtschutzversicherung kostenlos benutzen zu dürfen. Der dort beratende Rechtsanwalt spricht nach kurzem Zuhören der Schilderung des Sachverhaltes die Empfehlung aus, die Unterlassungserklärung zu zeichnen und den geforderten Betrag innerhalb der gesetzten Frist zu zahlen, weil man in der Angelegenheit eh keine Erfolgsaussichten habe. Der Mandant verfährt entsprechend dem anwaltschaftlichen Rat. Das Ergebnis der Mandant bekommt fortan auch von den Rechtsvertretern der übrigen Künstler, als wenn die sich abgesprochen hätten, Abmahnungen mit in der Summe horrenden Zahlungsansprüchen.
Das gut gemeinte und in vielen Fällen praktikable Angebot der Rechtsschutzversicherungen kann in komplizierteren und speziellen Rechtsgebieten so letztlich sehr teuer werden.
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