Verletzung des Urheberrechtes durch Erstellen von Zusammenfassungen (Abstracts)

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
03.12.2010456 Mal gelesen
Normalerweise darf der Inhalt eines urheberechtlich geschützten Textes zusammengefasst werden, ohne dass dem der Rechteinhaber zustimmen muss. Dies sollte allerdings mit eigenen Worten geschehen. Keinesfalls darf einfach der Wortlaut des Originals übernommen werden. Die Übernahme von einzelnen Formulierungen sollte allenfalls vereinzelt geschehen. Dies ergibt sich aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofes.

Die Betreiberin der Webseite "perlentaucher.de" hatte dort Zusammenfassungen (Abstracts) von Buchrezensionen aus verschiedenen renommierten Zeitungen eingestellt. Dazu gehören Buchkritiken aus der "Frankfurter Allgemeinen Zeitung" und der "Süddeutschen Zeitung", die dort von ihr unter der Überschrift "Notiz zur FAZ" und "Notiz zur SZ" in deutlich verkürzter Form wiedergeben werden. Die Abstracts enthalten besonders aussagekräftige Passagen aus den Originalrezensionen, die meist durch Anführungszeichen gekennzeichnet sind. Sie hat den Internet-Buchhandlungen "amazon.de" und "buecher.de" Lizenzen zum Abdruck dieser Zusammenfassungen erteilt.

 

Die "Frankfurter Allgemeine Zeitung" und die "Süddeutsche Zeitung" - sehen in dieser Verwertung der Abstracts durch Lizenzierung an Dritte jedoch eine Verletzung des Urheberrechts an den Originalrezensionen sowie eine Verletzung von Markenrechten und einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nehmen die Betreiberin von "perlentaucher.de" auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch.

 

Landgericht und Berufungsgericht haben die Klagen abgewiesen. Auf die Revisionen der betroffenen Zeitungen hat der Bundesgerichtshof die in beiden Verfahren ergangenen Berufungsurteile aufgehoben und die Sachen an das jeweilige Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat zwar die Auffassung der Berufungsinstanz bestätigt, dass die urheberrechtliche Zulässigkeit einer Verwertung der Abstracts allein davon abhängt, ob es sich bei den Zusammenfassungen um selbständige Werke handelt, die in freier Benutzung der Originalrezensionen geschaffen worden sind und daher gemäß § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung der Urheber der benutzen Werke verwertet werden dürfen.

 

Nach Ansicht des BGH hat das Berufungsgericht bei seiner Prüfung, ob die von den beiden Zeitungen beanstandeten Abstracts diese Voraussetzung erfüllen, aber nicht die richtigen rechtlichen Maßstäbe angelegt und zudem nicht alle relevanten tatsächlichen Umstände berücksichtigt.

 

Das Berufungsgericht muss nun erneut prüfen, ob es sich bei den beanstandeten Abstracts um selbständige Werke im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG handelt. Diese Beurteilung kann - so der Bundesgerichtshof - bei den verschiedenen Abstracts zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, da sich diese Frage nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Würdigung des jeweiligen Einzelfalls beantworten lässt.

Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass in aller Regel nur die sprachliche Gestaltung und nicht der gedankliche Inhalt einer Buchrezension Urheberrechtsschutz genießt. Es ist urheberrechtlich grundsätzlich zulässig, den Inhalt eines Schriftwerks in eigenen Worten zusammenzufassen und diese Zusammenfassung zu verwerten. Deshalb ist es von besonderer Bedeutung, in welchem Ausmaß die Abstracts originelle Formulierungen der Originalrezensionen übernommen haben.

 

Urteil des BGH vom 1.12.2010 - Az. I ZR 12/08

 

Pressemitteilung des BGH Nr. Nr. 229/2010 vom 01.12.2010

 

Weitere Entscheidungen hierzu finden Sie in dem Internetauftritt unserer Kanzlei.

 

http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/351/zulaessige-inhaltsangaben-von-buchkritiken-dritter-in-verkuerzter-form-abstracts

 

http://www.wbs-law.de/news/medien-entertainment-und-urheberrecht/61/zusammenfassung-von-zeitungsartikeln-ist-keine-urheberrechtsverletzung