Verletzung von Urheberrecht durch Einbinden von RSS-Feeds

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
02.12.2010646 Mal gelesen
Wer über die Nutzung eines RSS-Feeds einer anderen Webseite geschützte fremde Inhalte einfach auf seiner Webpräsenz veröffentlicht, muss mit einer teuren Abmahnung durch den Berechtigten rechnen.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt veröffentlichte ein Autor seinen Text zusammen mit einem Foto auf einer allgemein zugänglichen Webseite. Der Betreiber einer anderen Internetseite machte sich dies zunutze, indem er über das zur Verfügung gestellte RSS-Feed Text und Foto des Autors in seine eigene Webpräsenz einband. Hierüber war diese erbost und ging gegen den Betreiber im Wege der Abmahnung vor und forderte neben der Unterlassung Schadensersatz in Form von einer Vergütung.

 

Dieser zahlte jedoch nicht, weil man nach seiner Ansicht durch die Einfügung eines RSS-Feeds keine Urheberrechtsverletzung begehen kann. Daraufhin verklagte ihn der Autor vor dem Amtsgericht Hamburg.

 

Seine Klage hatte Erfolg. Das Amtsgericht Hamburg verurteilte den Seitenbetreiber mit Urteil vom 27.09.2010 wegen der Einbindung des Textes und des Inhaltes über den RSS-Feed zum Schadensersatz in Höhe von insgesamt 901,16 € (Az. 36 A C 375/09). Denn hierdurch hat er unberechtigterweise fremde Inhalte auf seiner Webseite veröffentlicht - und sie dadurch als eigene zunutze gemacht. Wer sich vorher nicht über die Berechtigung zur Veröffentlichung fremder Inhalte vergewissert, der handelt demnach zumindest fahrlässig.

 

Weitere Informationen zu der Haftung für eingebundene RSS-Feeds finden Sie in einem weiteren Beitrag.