Gerichtliche Zuständigkeit bei einer Verletzung des Urheberrechtes im Internet

Geistiges Eigentum und Urheberrecht
29.11.2010692 Mal gelesen
Wer wegen der angeblichen Begehung einer Urheberrechtsverletzung im Internet z.B. wegen der illegalen Verbreitung von Musik aus einer Tauschbörse oder der Veröffentlichung fremder geschützter Inhalte auf der eigenen Webseite - verklagt wird, für den ist das aufgrund der hohen Schadensersatzforderungen alles andere als lustig. Das Dumme ist: Der Kläger kann ihn im Grundsatz vor jedem deutschen Gericht verklagen. Allerdings braucht er sich das nicht immer gefallen zu lassen.

In vielen Fällen sind ist klar geregelt, vor welchem örtlichen Gericht eine Klage z.B. wegen eines Schadensersatzanspruches wegen einer Urheberrechtsverletzung eingereicht werden muss. Anders ist das aber dann, wenn die Begehung einer Urheberrechtsverletzung im Internet vorgeworfen wird.

 

Das kommt durch den in § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) geregelten besondere Gerichtsstand der unerlaubten Handlung. Hiernach ist für Klagen aus sogenannten unerlaubten Handlungen - zu denen auch eine Verletzung des Urheberrechtes gehört - das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen worden ist. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus gehört dazu aber auch der Ort, an dem der Erfolg eingetreten ist. Wo der eingetreten ist, ist bei einem  Urheberrechtsverstoß z.B. durch Veröffentlichung eines geschützten Textes oder Fotos auf der eigenen Webseite - gar nicht so einfach festzustellen. Denn dieses kann an diversen Orten abgerufen werden. So etwas lädt natürlich auch zum Missbrauch an.

 

Fest steht, dass der Beklagte hier nicht der Willkür des mutmaßlich Geschädigten ausgeliefert sein darf. Allerdings ist es schwierig, dafür vernünftige Kriterien zu entwickeln. Das Amtsgericht Berlin verlangt etwa in zwei Entscheidungen, dass die im Internet vorgeworfene Urheberrechtsverletzung einen örtlichen Bezug zum Ort der Klage haben muss (Az. u.a. 226 C 130-10).

 

Was von den Richtern des Amtsgerichtes Berlin gut gemeint ist, ist aber auf den zweiten Blick zu weitgehend. Denn dies würde dazu führen, dass der Geschädigte die Kenntnis z.B. einer illegal veröffentlichten Seite eines fremden Urhebers durch einen Dritten nachweisen müsste. Ansonsten kommt nur das örtliche Gericht beim vermeintlichen Schädiger in Betracht. Und zwar unabhängig davon, ob es sich bei dem Kläger um die Musikindustrie oder einen geschädigten Privatmann handelt. Sinnvoller ist es da schon, dass die Klage in jedem Bezirk erhoben werden kann, in der sich die Urheberrechtsverletzung auswirken soll.

Weitere interessante Entscheidungen zu diesem sogenannten "fliegenden Gerichtsstand" finden Sie hier und hier .