Shisha-Bars – Kontrollen ohne Ende oder Ende mit Schrecken?

Gaststättenrecht
24.07.201989 Mal gelesen
Immer wieder finden sich Berichte über Kontrollen bei Shisha-Bars, die häufig zu Beanstandungen und sogar zu Schließungen führen. Ursache hierfür sind die Vielzahl von Gesetzen, Vorschriften und Auflagen, deren Einhaltungen häufig nicht gelingt.

Sehr häufig kommt es bei Kontrollen von Shisha-Bars zu Problemen, die zumeist nicht nur zu Beanstandungen durch die zuständigen Behörden, sondern letztlich auch immer öfter zu Schließungen führen. Ursache hierfür sind eine Vielzahl von Gesetzen, Vorschriften und Auflagen, deren Einhaltungen nicht allen Betreibern gelingt, teils aus Unwillen, größtenteils aber wohl eher aus Unkenntnis.

Problematisch ist bereits die Zuständigkeit der Behörden dafür, dass die vielen Shisha-Bars die Vorgaben einhalten und welche Vorgaben überhaupt gelten. Bereits hier wird es kompliziert, als mit der Bauaufsicht, der Gewerbeaufsicht, dem Ordnungsamt und sogar dem Gesundheitsamt gleich vier unterschiedliche Behörden zuständig sind. Die entsprechenden Vorschriften finden sich im Baurecht, Emissionsschutzgesetz, Nichtraucherschutzgesetz und vielen anderen Gesetzen und Verordnungen.

So umfasst eine mögliche Baugenehmigung einer Shisha-Bar zum Beispiel schon gar nicht die Lüftungsanlage. Die Leistungsfähigkeit einer Lüftungsanlage müssen Bars bspw. überhaupt erst mit mindestens 40 Plätzen nachweisen. Die Zuständigkeit des Ordnungsamts ist u. a. dann begründet, wenn es um das Nichtraucherschutzgesetz geht (das die Raucher aber nicht vor Rauch schützt). Die Gewerbeaufsicht greift ein, wenn es bspw. bei der Abluft Probleme mit den Nachbarn gibt. Schließlich und endlich legt die Gesundheitsbehörde die Anforderungen an die Raumluft fest, kontrolliert diese letztlich aber nicht. Allein Shisha-Bars mit größeren Vorglühöfen werden kontrolliert, da diese nämlich von einem Schornsteinfeger abgenommen werden müssen.

All dies macht deutlich, wie verworren die Rechtslage und problematisch die Kontrollen sind, die häufig zu zusätzlichen bzw. nachträglichen Auflagen, aber durchaus auch zu Untersagungs- bzw. Schließungsverfügungen führen. Die Schließung bzw. Untersagung des Betriebs einer Shisha-Bar soll jedoch stets das letzte Mittel sein, d. h., dass eine Schließung also nur dann in Betracht kommt, wenn rechtmäßige Zustände nicht auf andere Weise, etwa durch Auflagen, hergestellt werden können.

Hierbei schießen Behörden häufiger auch über das Ziel hinaus, indem sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel nicht wahren und kurzerhand die Schließung verfügen, obgleich ggf. aufgetretenen Problemen durch nachträgliche Auflagen, wie Anbringung eines Geräts zur Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts oder einem nachträglichen Bauantrag bzw. Antrag auf Nutzungsänderung o. Ä. erreicht werden kann.

Betroffene Shisha-Bar-Betreiber sollten daher entsprechende Verfügungen der kommunalen Behörden, die durchaus mit erheblichen Kosten einhergehen und u. U. sogar existenzgefährdend sein können, von einem entsprechend qualifizierten Rechtsanwalt bzw. Fachanwalt für Verwaltungsrecht überprüfen lassen und nicht widerspruchslos hinnehmen.

Klaus Hünlein
Fachanwalt für Verwaltungsrecht