Beschlussanmerkung

Beschlussanmerkung
28.04.2011996 Mal gelesen
Die Umnummerierung abgetretener Geschäftsanteile in der Gesellschafterliste ist zulässig, wenn jeder Geschäftsanteil durch die Angabe der bisherigen Nummerierung zweifelsfrei zu identifizieren bleibt.

Der Antragsteller beurkundete in seiner Eigenschaft als Notar die Übertragung von insgesamt 12 Geschäftsanteilen an einer GmbH auf einen neuen Gesellschafter. Nach Wirksamwerden des Gesellschafterwechsels reichte er zum Handelsregister eine aus sieben Spalten bestehende Gesellschafterliste ein "lfd. Nr. der Geschäftsanteile", "bisherige lfd. Nr. der Geschäftsanteile", "Gesellschafter", "Name, Vorname, Geburtdatum und Wohnort bzw. Firma und Sitz", "Anzahl der Geschäftsanteile (Stück)", "Nennbetrag der einzelnen Geschäftsanteile (in DM)", "Summe der Nennbeträge", "Veränderungen".

Unter den lfd. Nr. 1 bis 12 der 1. Spalte waren die Namen, Geburtsdaten und Wohnorte der bisherigen Gesellschafter sowie deren Geschäftsanteile nach Anzahl, Nennbetrag pro Stück und Summe der Nennbeträge eingetragen. Diese Eintragungen waren durchgestrichen. Unter den lfd. Nrn. 13 bis 24 folgte sodann der Name des neuen Gesellschafters mit den fortgeschriebenen Angaben zu den 12 erworbenen Geschäftsanteilen, einschließlich der Angabe der bisherigen Nummern. Das Registergericht hat die Aufnahme der eingereichten Gesellschafterliste abgelehnt mit der Begründung, die einmal festgelegte Nummerierung der Geschäftsanteile sei auch nach dem Gesellschafterwechsel beizubehalten. Die hiergegen vom Notar eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht (OLG Bamberg) zurückgewiesen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichtes wendete sich der Notar mit der Rechtsbeschwerde.

Der BGH hat entschieden, dass die Rechtsbeschwerde zulässig und begründet sei. Im Ergebnis führt dies dazu, dass die vom Notar eingereichte Gesellschafterliste in den für das Registerblatt bestimmten Register aufzunehmen ist.

Die Rechtsbeschwerde des Notars ist gem. § 70 Abs. 1 FamFG statthaft. Die Beschwerdebefugnis des Notars ergibt sich daraus, dass seine Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts erfolglos geblieben ist.

Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet.

Nach § 40 Abs. 2 GmbHG ist der Notar, der an Veränderungen des Gesellschafterbestandes mitgewirkt hat, unverzüglich nach deren Wirksamwerden verpflichtet, die geänderte Gesellschafterliste anstelle der Geschäftsführer zu unterschreiben, zum Handelsregister einzureichen und eine Abschrift der geänderten Liste an die Gesellschaft zu übermitteln. Der Notar kommt mit der Einreichung der Liste zum Handelsregister einer ihm obliegenden Amtspflicht nach, die ihm als Folgeverpflichtung aus seiner Mitwirkung an der Anteilsübertragung erwächst. Der BGH hat in seiner Entscheidung ausdrücklich offen gelassen, in welchem Umfang das Registergericht das Recht oder die Pflicht hat, die eingereichte Gesellschafterliste zu prüfen. Im Ergebnis, so der BGH, ist die vom Notar eingereichte Liste jedenfalls zu unrecht beanstandet worden.

Die Umnummerierung der abgetretenen Geschäftsanteile unter Kennzeichnung ihrer Herkunft ist nach Auffassung des BGH zulässig. Der Gesetzgeber habe den Grundsatz der Gliederungskontinuität, wie er beispielsweise für den Jahresabschluss angeordnet ist (§ 265 Abs. 1 HGB), in Bezug auf die Gesellschafterliste nicht aufgestellt. Ohnehin könne eine Stetigkeit der Nummerierung nicht in allen Fällen durchgehalten werden, etwa nach einer Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen, erst recht, wenn vormals geteilte Geschäftsanteile anschließend mit anderen Geschäftsanteilen zusammen gelegt würden. In solchen Fällen werde teils die Vergabe von Abschnittsnummern (1.1, 1.2, 1.3) teils die Verwendung ergänzender Buchstaben (1 a), 1 b) .) und teils die Vergabe der nächst freien Nummern vorgeschlagen. Das Gesetz mache hierzu - soweit der Begriff der "lfd. Nr." erfüllt bleibe - keine zwingende Vorgabe, obwohl dieses Problem bereits im Gesetzgebungsverfahren bekannt gewesen sei, (vgl. Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses des Deutschen Anwaltsvereins Nr. 43/07 vom 5. September 2007 zum Regierungsentwurf des MoMiG, Rd-Nr. 28.)

Die Entscheidung des BGH ist im Ergebnis zu begrüßen. Sie gewährt den Beteiligten, dies können, soweit an der Veränderung ein Notar beteiligt war, dieser sein oder Geschäftsführer eine gewisse Gestaltungsfreiheit. Entscheidende Grenze der Gestaltungsfreiheit ist immer die Wahrung der Transparenz der Beteiligungsverhältnisse durch die erfolgte Nummerierung.

Die Transparenz kann aber gewährleistet werden, sowohl durch eine komplette Neuvergabe von Nummern als auch durch die Vergabe von Abschnittsnummern oder ergänzenden Buchstaben. Entscheidend ist, das Vermeiden von Zweifeln daran, welche Geschäftsanteile bestanden und durch welche Abtretungsketten diese in die Hand eines neuen Gesellschafters gelangt sind.