Filesharing-Sieg – AG Potsdam verneint Aktivlegitimation

Rechtsanwalt Christian Solmecke
24.09.201771 Mal gelesen
In einem von WILDE BEUGER SOLMECKE geführten Filesharing Verfahren hat das AG Potsdam eine Klage von Waldorf Frommer abgewiesen. Das Gericht stellte hohe Anforderungen an den Nachweis der Aktivlegitimation.

Waldorf Frommer hatte die Anschlussinhaberin im Auftrag der Tele München Fernseh GmbH Co. Produktionsgesellschaft abgemahnt. Waldorf Frommer warf er vor, dass sie den Film Breaking Dawn 1&2 über eine Tauschbörse im Internet verbreitet haben soll. Bei der Produzentin des Films handelte es sich um die Summit Entertainment GmbH.

Waldorf Frommer verlangte Schadensersatz sowie Ersatz der Abmahnkosten geltend. Als die Anschlussinhaberin nicht zahlen wollte, verklagte die Kanzlei sie. Waldorf Frommer argumentierte vor Gericht insbesondere damit, dass die Tele München Fernseh GmbH Co. gleichwohl Rechteinhaberin sei. Ihre Aktivlegitimation ergebe sich daraus, dass sie in Downloadportalen wie Maxdome als Rechteinhaberin genannt werde. Im Übrigen spreche eine Vermutung dafür, dass sie aktivlegitimiert sei.

Aktivlegitimation unklar aufgrund fehlender Angabe in DVD-Covern

Das Amtsgericht Potsdam überzeugte diese Argumentation jedoch nicht und wies die Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 16.08.2017 - Az. 20 C 24/17 ab. Das Gericht begründete dies damit, dass diese Vermutung hinsichtlich der Aktivlegitimation nicht besteht. Zu berücksichtigen ist, dass die Tele München Fernseh GmbH Co nicht Herstellerin des Films ist. Infolgedessen kann sie lediglich die Inhaberin eines exklusiven Nutzungsrechtes sein. Hierfür spricht jedoch keine Vermutung, weil sie nicht auf den DVD-Covern als Rechteinhaberin angegeben werde. Demgegenüber reicht eine Bezeichnung in Downloadportalen als Rechteinhaberin nicht aus. Denn es ist unklar, wie ihr Name auf diese Webseiten gelangt ist.

Rechteinhaber muss Urkunden vorlegen

Dass die Gerichte die Aktivlegitimation genauer unter der Lupe nehmen ergibt sich aus der einschlägigen Rechtsprechung. Beispielsweise stellte das Amtsgericht Rostock in einem weiteren von uns gewonnen Verfahren mit Urteil vom 08.09.2016 - Az. 48 C 138/14 klar, dass der Kläger durch Vorlage von Urkunden seine Rechteinhaberschaft nachweisen muss. Hierfür reicht das einfache Bestreiten des Beklagten jedenfalls dann aus, wenn es sich um eine Privatperson handelt. Näheres erfahren Sie in dem von uns verfassten Beitrag "Tauschbörsen-Erfolg - Keine Aktivlegitimation der KSM-GmbH".

Filesharing - Urheberrechte müssen genau dargelegt werden

In einem weiteren Fall wies das Amtsgericht Düsseldorf eine Klage von Waldorf Frommer mit Urteil vom 07.01.2016 - Az. 13 C 30/15 ab, weil Universum Film nicht genau dargelegt hatte, welche Urheberrechte ihr angeblich zustanden. Sie machte widersprüchliche Angaben dazu, ob sie originäre Rechte besaß oder die Produzentin ihr diese übertragen hatte. Weitere Einzelheiten können Sie unserem Text "Niederlage für Waldorf Frommer - Rechteinhaberschaft unklar" entnehmen.

Anmeldung bei GÜFA reicht nicht als Nachweis für Aktivlegitimation

In einem ebenfalls von unserer Kanzlei gewonnen Filesharing Verfahren wies das Amtsgericht Bremen mit Urteil vom 05.09.2014 - Az. 16 C 0457/13 darauf hin, dass der Rechteinhaber genau erläutern muss, aufgrund welcher Produktionsvorgänge ihm das Urheberrecht zusteht. Demgegenüber reicht die Vorlage einer Anmeldung bei der GÜFA nicht aus. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter "Filesharing-Klage abgewiesen wegen fehlender Aktivlegitimation".

Hier können Sie das Urteil im Volltext nachlesen: Amtsgericht Potsdam, Urteil vom 16.08.2017, Az. 20 C 24/17.

Über weitere gewonnene Filesharing-Verfahren unserer Kanzlei können Sie sich unter folgendem Link informieren: Siegreiche Filesharing-Verfahren der Kanzlei WBS

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