Schlaganfallopfer lehnt Sohn als Betreuer ab – Kopfbewegen als Willenserklärung vor Gericht verwertbar

anwalt24 Fachartikel
27.12.201885 Mal gelesen
Nachdem eine 81-jährige Frau einen schweren Schlaganfall erlitten hatte, entschied das Amtsgericht über die Bestellung eines Berufsbetreuers, der ihr in rechtlichen Angelegenheiten zur Seite stehen sollte. Der Sohn der Dame war allerdings der Auffassung, dass er als Familienangehöriger am besten...

Nachdem eine 81-jährige Frau einen schweren Schlaganfall erlitten hatte, entschied das Amtsgericht über die Bestellung eines Berufsbetreuers, der ihr in rechtlichen Angelegenheiten zur Seite stehen sollte. Der Sohn der Dame war allerdings der Auffassung, dass er als Familienangehöriger am besten zur Betreuung geeignet sei.

Um seine Eignung als Betreuer herauszustellen, absolvierte er sogar eine Ausbildung zum Schlaganfallhelfer und ein Einführungsseminar für ehrenamtliche Betreuer. Die Betreuungsbehörde bekräftigte seine Eignung vor Gericht.

Gegenüber dem Verfahrenspfleger und ihren Pflegepersonen hatte die Mutter, die wegen des Schlaganfalls nicht mehr sprechen konnte, jedoch durch Kopfschütteln wiederholt signalisiert, dass sie die Betreuung durch ihren Sohn nicht zustimme.

Das Landgericht kümmerte dieser Umstand scheinbar wenig. Es entschied kurzerhand, dass die Betroffene wohl nicht mehr in der Lage sei, die rechtliche Tragweite der Betreuung zu verstehen und sich daher keinen Willen bezüglich eines Betreuers mehr bilden könne. Selbst bei einer zu Wort gebrachten wirksamen Ablehnung würden die Gründe, die für seine Bestellung zum Betreuer sprächen, überwiegen.

Die Betroffene wehrte sich gegen diesen Beschluss und trug den Fall vor den Bundesgerichtshof. Dieser erklärte, dass das Landgericht nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Sachverhaltsaufklärung ausgeschöpft habe. Zur Erforschung des Willens der Betroffenen hätte das Landgericht deren Fähigkeit zur Kommunikation durch Kopfnicken bzw. -schütteln nutzen müssen und so, durch gezieltes Nachfragen möglicherweise einen anderen Betreuervorschlag in Erfahrung bringen können.

Doch auch wenn die Betroffene dazu nicht mehr in der Lage gewesen wäre, hätte das Landgericht überlegen müssen, ob die in früheren Befragungen durch den vorherigen Betreuer bzw. die Betreuungsbehörde erfolgten Äußerungen herangezogen werden müssten. Diese auch in den Verfahrensakten festgehaltenen Befragungen habe das Landgericht nicht ausreichend inspiziert.

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