Welche Eheverträge sind unwirksam?

anwalt24 Fachartikel
09.02.201870 Mal gelesen
Welche Eheverträge sind unwirksam?

Als Fachanwalt für Familienrecht habe ich sowohl mit älteren Eheverträgen (im Falle einer Scheidung) als auch mit neuen Eheverträgen (möglichst rechtzeitig vor der Heirat) zu tun.

Dabei stellt sich die Frage, inwieweit solche Eheverträge tatsächlich auch rechtlich wirksam sind und wie sie wirksam gestaltet werden können.

Das Gesetzt schützt ja häufig den "Schwächeren", so auch hier im Familienrecht. Wenn der erfolgreiche Unternehmer seine schwangere Freundin vier Wochen vor der Eheschließung zum Notar "schleppt" und der Notar etwas vorliest, was zuvor der Unternehmer mit Hilfe seines Rechtsanwalts ausgearbeitet hat und mit dem im Wesentlichen die Frau keine Ansprüche  haben soll (kein Zugewinn, Unterhalt und Rentenausgleich), kann es sein, dass später Gerichte einen solchen Ehevertrag für unwirksam erklären könnten.

Es gibt spätestens seit dem maßgebenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aus 2001 und des Bundesgerichtshofes aus 2004 eben keine eben keine unbegrenzte Vertragsfreiheit.

So darf ein Ehepartner nicht "unangemessen" benachteiligt werden und der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen "darf nicht beliebig unterlaufen werden. Der Vertrag darf nicht "evident einseitig" sein. Es gibt einen so genannten Kernbereich der gesetzlichen Regelungen, der in jedem Einzelfall zu prüfen ist und u.U. verhindern kann, dass vom Gesetz abweichende Regelungen wirksam sind. Auch ist zu prüfen, inwieweit nicht 10, 20 oder 30 Jahre später eine Berufung auf den ehevertraglichen Ausschluss gesetzlicher Scheidungsfolgen missbräuchlich sein kann.

Wir bereiten in unserer Kanzlei häufig Eheverträge vor, die regelmäßig der notariellen Beurkundung bedürfen. Dabei achten wir darauf, dass nicht nur dem von uns vertretene Mandanten, sondern auch dem künftigen Ehepartner die rechtlichen Bedeutungen der Formulierungen klar sind.

Die Regelungen eines Ehevertrages (also abweichend vom Gesetz) sollten die wirtschaftlichen Interessen beider Seiten berücksichtigen und gegebenenfalls Ausgleichsansprüche der anderen Seite vereinbaren.

Ansonsten besteht die Gefahr, dass nicht nur Teile eines solchen Ehevertrages, sondern dieser insgesamt später für unwirksam erklärt wird, dann also ausschließlich das Gesetz zur Anwendung kommt.

Es ist es zum Beispiel durchaus sinnvoll, dass ein Unternehmer einen Vertrag über Zugewinnausgleich abschließt, dabei aber auch gleichzeitig der Partnerin eine finanzielle Sicherheit verschafft, zum Beispiel durch regelmäßige monatliche Einzahlungen in eine Lebensversicherung nur für die Frau oder durch Übertragung einer Eigentumswohnung etc.

 

 

Dr. Fischer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Familienrecht

Leipzig, 09. Februar 2018