Anwaltskosten gespart - viel Geld dafür an anderer Stelle versenkt? Wie unsinnig Notarempfehlungen sein können! Teil III

Familie und Ehescheidung
02.05.20101503 Mal gelesen
Vereinbarungen zum Zugewinn- und Versorgungsausgleich bzw. Taktik in diesem Bereich
Auch im nächsten Fall geht es wieder um die (zumindest in Teilen) zu späte Beauftragung des Anwalts, weil der Mandant sich zunächst die Anwaltskosten sparen wollte.
 
Die Trennung der Eheleute lag in diesem Fall, als der Mandant zu mir kam, bereits 6 Jahre zurück. Auch hier hatte sich die Ehefrau einem anderen Mann zugewandt. Der Mandant, promovierter Chemiker, befand sich in Alters-Teilzeit, und hatte viele Jahre bei einer großen Computerfirma gearbeitet.
 
Bereits zwei Jahre vor der Besprechung bei mir hatte er in einem notariell beurkundeten Vertrag Gütertrennung mit seiner Ehefrau vereinbart, und eine vorläufige Regelung über das gemeinsame Haus getroffen. Soweit so gut.
 
Der Vertrag enthielt aber auch eine völlig unsinnige Regelung: beide Eheleute hatten sich gegenseitig zu Vorerben und die Kinder als Nacherben eingesetzt. Was macht eine solche Vereinbarung für einen Sinn bei Eheleuten, die schon so lange getrennt sind, sich scheiden lassen möchten, und von denen jeder zwischenzeitlich einen anderen Partner hatte? Dem Mandanten war diese Lösung damals vom Notar eingeredet worden.
 
Diese Erfahrung machen wir Anwälte leider öfter - die Notare beraten von Gesetzes wegen, anders als wir Anwälte, nicht einseitig, sondern versuchen oft, eine Gesamtlösung für alle hinzu"wurschteln". Das macht einerseits Sinn - aber Ziel eines Fachanwalts für Familienrecht ist immer, zunächst einmal für den eigenen Mandanten die beste Lösung zu finden. Dabei muß man manchmal Federn lassen, damit der andere zustimmt. Ohne anwaltliche Beratung sind die Lösungen aber oft so, daß einer völlig unzufrieden ist. Und genau das war hier auch der Fall - der Ehemann war damals nach seiner eigenen Aussage beim Notar "über den Tisch gezogen worden." Die Ehefrau war nämlich, wer hätte es gedacht, wieder einmal vorher beim Anwalt gewesen, und wußte genau, was sie tut.
 
Dann passierte ein entscheidender Fehler. Das Unternehmen, bei dem der Ehemann beschäftigt war, hatte, ähnlich wie Bosch schon vor längerer Zeit, bezüglich der Betriebsrente die Option neu eröffnet, sich statt einer monatlichen Rente eine einmalige Kapitalabfindung bezahlen zu lassen. Der Mitarbeiter konnte also frei wählen, wie er die Betriebsrente haben wollte.
 
Für die Bosch-Regelung hatte der Bundesgerichtshof (BGH) im Jahr 2005 entschieden, daß eine solche Kapitalabfindung nicht in den von Gesetzes wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich (= Rentenausgleich) fällt, und insbesondere auch nicht über den Zugewinnausgleich auszugleichen, wo dann diese Kapitalabfindung eigentlich hingehört, wenn der Zugewinnausgleich ausgeschlossen ist - entweder von Anfang an per Ehevertrag, oder später im Wege der vereinbarten Gütertrennung.
 
Genau so ein Fall lag hier eigentlich auch vor - der Mann hätte die Kapitalabfindung wählen können, damit wäre die komplette Betriebsrente für die nächsten Jahrzehnte völlig außen vor gewesen, denn in den Versorgungsausgleich fiel sie nach dieser Rechtsprechung nicht, und in den Zugewinn wäre sie auch nicht gefallen, nachdem vor 2 Jahren per Notarvertrag Gütertrennung vereinbart worden war.
 
Leider - hier zu spät. Denn zum 01. September 2009 ist eine Gesetzesänderung in Kraft getreten, seit der die Betriebsrente, egal in welcher Form sie ausgezahlt wird, immer in den Versorgungsausgleich fällt.
 
Die alte BGH-Rechtsprechung ist damit überholt, denn auch wenn jetzt die Form der Kapitalabfindung gewählt würde, müßte dies über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverfahren berücksichtigt werde. Es sei denn - der Ehemann kriegt es noch hin, die Scheidung so weit hinauszuzögern, daß er die Kapitalabfindung vorher erhält. Dann wäre zu überlegen, ob damit die Betriebsrente tatsächlich aus dem Scheidungsverfahren herausgehalten werden kann. Rechtsprechung dazu gibt es noch nicht, aber einen Versuch wäre es wert.
 
Fazit: wäre der Mandant viel früher gekommen, hätte man also lange vor dem 01. September 2009 die Scheidung einreichen und ihm damit weit über 200 000 Euro sparen können, weil dieses Scheidungsverfahren dann nach der alten Gesetzeslage gelaufen wäre. Ob dieses Ziel nun noch mit der neuen Rechtslage erreicht werden kann, bleibt abzuwarten, aber auch hier ist es sicher gut investiertes Geld, wenn man es zumindest versucht und die Anwaltskosten in einen guten Fachanwalt für Familienrecht investiert!
 
Dr. Inge Rötlich
Fachanwältin für Familienrecht und
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht