In seiner Entscheidung vom 18.11.2009 (XII ZR 65/09) hat der Bundesgerichtshof erneut entschieden, dass sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten und auch des neuen Ehegatten im Wege der so genannten Dreiteilung zu ermitteln ist. In welchem Umfang der geschiedene Ehemann gegenüber seiner neuen Ehefrau unterhaltspflichtig ist, bestimmt sich nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht nach der freiwählbaren Rollenverteilung innerhalb der neuen Ehe, sondern nach den strengeren Maßstäben, wie sie auch für geschiedenen Ehegatten gelten. Der Unterhalt der neuen Ehefrau ist nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2009 so zu ermitteln, als wäre die neue Ehe ebenfalls geschieden.
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