Kindesunterhalt

Familie und Ehescheidung
20.11.20091771 Mal gelesen

Unterhaltsrechtlicher Mehrbedarf

Der BGH hat mit Urteil vom 26.11.2008 - XII ZB 65/07 seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben und nunmehr entschieden, dass Kindergartenbeträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebendenHöhe des Unterhalts nicht enthalten sind. Dies gilt sowohl für die Zeit vor dem 31.12.2007 als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Unterhaltsänderungsgesetzes 2007 am 01.01.2008.

Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.

Das zum 01.01.2008 in Kraft getretene UÄndG machte es mit seinem Systemwechsel im Kindesunterhaltsrecht notwendig, der Düsseldorfer Tabelle eine grundlegend neue Struktur zu geben. Der neue Mindestunterhalt richtet sich gem. § 1612a I S. 2 BGB nach dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existensminimum eines Kindesnach § 32 VI S. 1 EStG. Ab 01.01.2009 gewährt das Steuerrecht jedem Elternteil ein Kinderfreibetrag in Höhe von 1.932 ?. Mit der Anknüpfung an den doppelten Kinderfreibetrag soll der Mindestunterhalt das Existensminimum eines Kindes gewährleisten. Welche Aufwendungen decken aber nun den Mindestbedarf ab? Diese Frage ist unter Heranziehung der §§ 27 ff. SGB XII zu beantworten. Danach umfasst der notwendige Lebensbedarf  insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Das sächliche Existensminimum und dem folgend der Mindestbedarf eines Kindes beinhaltet also nicht die für den Kindergartenbesuch aufzubringenden Kosten. Kindergartenbeiträge sind unterhaltsrechtlich Mehrbedarf, da er während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des Unterhalts berücksichtigt werden kann.

Für den Mehrbedarf haften beide Elternteile anteilig, und zwar nach ihren Einkommensverhältnissen.

Verpflegungskosten stellen keinen Mehrbedarf dar. Es handelt sich nach BGH nur um ersparte Aufwendungen.

Die geänderte Rechtsprechung des BGH dürfte in der Praxis erhebliche Auswirkungen haben.